Rechtsgrundlagen
Loi n° 1.448 du 28 juin 2017 relative au droit international privé (IPRG), Code Civil (CC).
Soweit nachfolgend nicht bezeichnet beziehen sich Artikel auf das IPRG.
Allgemeines Erbstatut
Für Erbfälle bis zum 7. Juli 2017 ist betreffend das bewegliches Vermögen das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblasser (lex patriae) und betreffend Immobilien das Recht am Ort der Belegenheit (lex rei sitae) anzuwenden.
Für Erbfälle ab dem 8. Juli 2017 ist gemäß Art. 56 (in Anlehnung an die Europäische Erbrechtsverordnung) einheitlich an das Domizil (domicile) maßgebend. Dies ist nach Art. 78 CC der Ort, an dem der Erblasser seinen Hauptwohnsitz (principal établissement) hatte. Ein nicht emanzipierter Minderjähriger hat sein Domizil bei seinem Vater und seiner Mutter. Wenn Vater und Mutter getrennte Wohnsitze haben, muss er bei demjenigen wohnen, bei dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Wohnsitz des Erwachsenen unter Vormundschaft ist der Wohnsitz seines Vormunds. War der Erblasser Monegasse oder hatte er ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Monaco, wird vermutet, dass sein Domizil Monaco ist.
Pflichtteil
Betreffend den Pflichtteil ist immer das Recht der Staatsangehörigkeit maßgebend. Art. 63.
Testamentsform
Monaco ist nicht Mitglied des Haager Testamentsformübereinkommens. Allerdings enthält der CC inhaltsgleiche Regelungen.
Rechtswahl
Eine Person kann im Hinblick auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie zum Zeitpunkt der Wahl hat.
Die Bestimmung des auf die Erbschaft anzuwendenden Rechts muss ausdrücklich und in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen.
Das Vorhandensein und die Gültigkeit der Rechtswahl richtet sich nach dem benannten Recht.
Die Änderung oder der Widerruf der Rechtswahl muss formal die Bedingungen für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen nach diesem Recht erfüllen.Art. 57.
Ausnahmeklausel
Das nach den Regeln des IPRG bezeichnete Recht ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände herausstellt, dass die Situation keinen ausreichenden Bezug zu diesem Recht hat und in einer viel engeren Beziehung zum monegassischen Recht oder zu einem anderen Recht steht. In einem solchen Fall ist das monegassische Recht oder das andere Recht anzuwenden. Art. 26.
Renvoi,
Verweise auf das Recht eines Staates schließen nicht die Regeln des internationalen Privatrechts ein (Sachnormverweisung). Art. 24.
Ordre Public
Die Anwendung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich der öffentlichen Ordnung in Monaco widerspricht. Dieser Widerspruch ist insbesondere unter Berücksichtigung der Intensität der Verbindung der Situation mit dem monegassischen Rechtssystem zu bewerten. Es gelten dann die Bestimmungen des monegassischen Rechts.Art. 27.