Quellen: Recht von Litauen und internationale Übereinkommen
1 Buch, 1. Teil, II. Abschnitt Zivilgesetzbuch (ZGB), Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe (unterzeichnet am 14. April 1994; ratifiziert am 13. Februar 1996; in Litauen in Kraft getreten am 17. November 1996); bilaterale Ankommen mit Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, China, Estland, Kasachstan, Lettland, Moldau, Polen, Russische Föderation, Türkei, Ukraine und Usbekistan über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen.
Erbstatut für Erbfälle bis zum 17.08.2015
Grundsatz
Nach Art. 1.62 ZGB richtet sich die Erbfolge in das bewegliche Vermögen nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen ständigen Aufenthaltsort hatte. Auf die Erbfolge in das unbewegliche Vermögen ist das Recht des Staates anwendbar, in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist (lex rei sitae). Nach Art. 1.62 Nr. 2 ZGB ist immer das Recht der Republik Litauen auf die Rechtsnachfolge in bewegliches Vermögen anzuwenden, wenn der Erblasser Litauer ist und die Erben, die ihren ständigen Aufenthaltsort in Litauen haben, ihr gesetzliches Erbrecht geltend machen-
Nach Art. 1.60 ZGB richtet sich die Fähigkeit des Erblassers zur Errichtung, Änderung und Aufhebung des Testamentes (Testierfähigkeit) dem Recht des ständigen Aufenthaltsortes des Erblassers. Soweit eine natürliche Person keinen ständigen Aufenthaltsort besitzt, oder es nicht möglich ist, diesen festzustellen, ist das Recht am Ort der Vornahme.
Rechtswahl
Eine Rechtswahl ist nicht vorgesehen.
Testierfähigkeit
Nach Art. 13 IPRG bestimmt sich die Testierfähigkeit nach dem Heimatrecht.
Form der Errichtung und des Widerrufs eines Testaments
Nach Art. 1.61 ZGB ist die Errichtung, Änderung und der Aufhebung eines Testamentes formwirksam, wenn sie dem Recht des Staates
- des Ortes der Vornahme,
- des letzten ständigen Aufenthaltsortes des Erblassers,
- der Staatsangehörigkeit des Erblassers beim Vornahme oder
- der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Todes
der Belegenheit eines unbeweglichen Vermögensgegenstands bei Rechtsnachfolge in diesen unbeweglichen Vermögensgegenstand entspricht.
Rück- und Weiterverweisungen
Nach Art. 1.10 ZGB sind Verweisungen auf ausländisches Recht keine Verweisung auf das internationale Privatrecht des Staates, sondern die Verweisung auf Sachrecht.
Nach Art. 1.14 ZGB werden Rück- und Weiterverweisungen akzeptiert.
Ordre Public
Nach Art. 1.11 ZGB ist die Anndung der Rechtsnormen des ausländischen Rechts ausgeschlossen, wenn dies gegen die in der litauischen Verfassung oder in anderen Gesetzen festgelegte öffentliche Ordnung (ordre public) verstoßen würde.
Erbfälle ab dem 17. August 2015
Litauen ist Mitgliedsstaat der am 17. August 2012 in Kraft getretenen EuErbVO und somit bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Erbrecht im Hinblick auf Personen, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind, nach der EuErbVO (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO). Vorwirkungen entfaltet die EuErbVO allerdings im Hinblick auf die Rechtswahl und die formelle und materielle Wirksamkeit. Internationale Übereinkommen Litauen gehen den Regeln der EuErbVO vor (Art. 75 EuErbVO).