Quellen
Zivilgesetzbuch (ZGB); Rechtshilfeabkommen (RHA) mit der GUS; RHA Litauen vom 20.10.1992; RHA Weissrussland vom 21.02.1994; RHA Polen vom 26.10.1994, USA
Erbfälle vor dem 17. August 2015
Erbstatut: Grundsatz
Nach Art 16 ZGB richtet sich die Erbfolge im Hinblick auf einen Nachlass, der sich in Lettland befindet, nach dem Recht Lettlands.
Schutz inländischer Gläubiger
Nach Art. 17 ZGB ist die Auslieferung des Nachlasses ins Ausland ist nur zulässig, wenn vorher die gesetzlichen Forderungen von Personen, die ihren Wohnsitz in Lettland haben, gegen den Nachlass befriedigt sind.
Rechtswahl
Umstritten, ob die Möglichkeit der Rechtswahl nach 6 ZGB auch das Erbrecht betrifft.
Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen
Nach Art. 8 ZGB gilt das Recht des Wohnsitzes der Person.
Form der Errichtung und des Widerrufs eines Testaments
Umstritten, ob Art. 16 ZGB (s.o.) oder Art. 21 ZGB anzuwenden ist. Nach Art. 21 ZGB ist auch die Form des Errichtungsortes zulässig.
Rück- und Weiterverweisungen
Verweise auf das Recht eines anderen Staates sind Gesamtrechtsverweisungen. Nach Art. 23 ZGB wird eine Rückverweisung fremden Rechts angenommen. Nach Literaturauffassung findet auch eine Weiterverweisung statt.
Erbfälle ab dem 17. August 2015Detail
Lettland ist Mitgliedsstaat der am 17. August 2012 in Kraft getretenen EuErbVO und somit bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Erbrecht im Hinblick auf Personen, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind, nach der EuErbVO (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO). Vorwirkungen entfaltet die EuErbVO allerdings im Hinblick auf die Rechtswahl und die formelle und materielle Wirksamkeit. Internationale Übereinkommen Lettlands gehen den Regeln der EuErbVO vor (Art. 75 EuErbVO).