Quellen
Internationale Übereinkommen, bilaterale Übereinkommen und Europäisches Recht
Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 (inkorporiert in Art. 31 GBvK)
Washingtoner Abkommen über ein einheitliches Recht der Form eines Internationalen Testaments vom 26.10.1973 (inkorportiert in Art. 151 ff. ErbG); für Erbfälle ab dem 17.08.2015: Europäische Erbrechtsverordnung.
Nationales Recht
Gesetz über die Beilegung von Konflikten der Gesetze mit Vorschriften anderer Länder in bestimmten Verhältnissen (im Folgenden: GBvK)
Erbfälle bis zum 17.08.2015
Grundsatz
Nach Maßgabe des Art. 30. GBvK über die ordentliche Gerichtsbarkeit ist es vorgeschrieben, dass im Hinblick auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Erbrecht des Staates maßgebend ist, dessen Staatsangehöriger der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes ist. Es gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit.
War der Erblasser Staatsangehöriger der Republik Kroatien und hat er daneben eine weitere Staatsangehörigkeit eines anderen Staates hat, so ist das Recht der Republik Kroatien anzuwenden.
War der Erblasser kein Staatsbürger der Republik Kroatien und hatte er zwei oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten, so ist die Staatsangehörigkeit maßgebend, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte und in der er seinen Aufenthaltsort hatte.
Form des Testaments
Das das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 (inkorporiert in Art. 31 GBvK) und das Washingtoner Abkommen über ein einheitliches Recht der Form eines Internationalen Testaments vom 26.10.1973 (inkorportiert in Art. 151 ff. ErbG) anzuwenden sind, gibt es im Verhältnis zu Kroatien regelmäßig keine Formprobleme.
Testierfähigkeit
Im Hinblick auf die Testierfähigkeit ist gem. Art. 30 GBvK das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments hatte, maßgeblich.
Rück- und Weiterverweisungen
Rück- und Weiterverweisungen sind zu beachten (Gesamtrechtsverweisung). Verweist das Heimatrecht des Erblassers auf kroatisches Recht zurück, ist kroatisches materielles Erbrecht anzuwenden, Art. 6 GBvK.
Rechtswahl
Eine Rechtswahl kennt das kroatische Internationale Erbrecht nicht an.
Erbfälle ab dem 17. August 2015Detail
Kroatien ist Mitgliedsstaat der am 17. August 2012 in Kraft getretenen EuErbVO und somit bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Erbrecht im Hinblick auf Personen, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind, nach der EuErbVO (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO). Vorwirkungen entfaltet die EuErbVO allerdings im Hinblick auf die Rechtswahl und die formelle und materielle Wirksamkeit. Internationale Übereinkommen Kroatien gehen den Regeln der EuErbVO vor (Art. 75 EuErbVO).