Quellen
Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961; Act No. 78 of June 21, 2006 (IPR-Gesetz).
Allgemeines Erbstatut
Maßgebend ist das Heimatrecht des Erblassers, Art. 36 IPR-Gesetz.
Die rechtlichen Folgen eines Testaments richten sich nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, Art. 37 (1) IPR-Gesetz.
Die Folgen des Widerrufs eines Testaments bestimmen sich nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Widerrufs, Art. 37 (2) IPR-Gesetz.
Weiterverweisung und Rückverweisung
Verweise auf das Recht eines anderen Staates schließen dessen Kollisionsnormen ein (Gesamtverweisung), vgl. Art 41 IPR Gesetz.
Rechtswahl
Eine Rechtswahl ist im Rechtsanwendungsgesetz nicht vorgesehen.
Testamentsformstatut
Die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung der Form nach bestimmt sich nach dem Haager Testamentsformübereinkommen.