Quellen
Erbgesetz Israel (ErbG)
Erbstatut
Grundsatz
Nach § 137 des israelischen ErbG findet das Recht des Wohnsitzes des Erblassers zur Zeit seines Todes Anwendung, soweit nicht in den §§ 138 bis 140 etwas anderes bestimmt ist. Der "Wohnsitz" ist gemäß § 135 ErbG der Ort, an dem sich der Mittelpunkt des Lebens des Erblassers befindet.
Form des Testaments
Hinsichtlich der Form gilt ein Testament gemäß Art. 140 (a) ErbG als gültig, wenn es den Formvorschriften des israelischen Recht, dem Recht am Errichtungsort, dem Recht des Wohnsitzstaates oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Testators bei Errichtung oder bei Tod
Testierfähigkeit
Hinsichtlich der Testierfähigkeit findet gemäß Art. 139 ErbG das Recht des Wohnsitzes Anwendung. Ferner ist die Testierfähigkeit nach Art. 140 (b) ErbG in den Fällten des Art. 140 (a) ErbG gegeben.
Rück- und Weiterverweisung
§ 142 ErbG bestimmt folgendes: "Ungeachtet der Vorschriften dieses Gesetzes soll, wenn das Recht eines Staates Anwendung findet und dieses Recht auf ein ausländisches Recht verweist, diese Verweisung nicht beachtet werden, sondern es soll das interne Recht dieses Staates Anwendung finden; verweist jedoch das Recht dieses Staates auf das israelische Recht, so soll die Verweisung beachtet werden und das interne israelische Recht Anwendung finden".
Aus der Sicht eines Gerichtes von Israel kommt es somit auf das Sachrecht des letzten Wohnsitzes an. Eine Rückverweisung auf das Erbrecht von Israel wird angenommen. Eine Ausnahme wird für den Fall gemacht, dass nach dem IPR des Wohnsitzstaates auf unbewegliches Vermögen das Belegenheitsrecht anzuwenden ist (so z.B. USA). Um Entscheidungseinklang herzustellen, hat das BayOblG das Erbrecht von Israel angewendet, wenn der Erblasser ausschließlich die Staatsangehörigkeit von Israel hatte und sein Wohnsitz in Deutschland war (BayOblG FamRZ 1977, 490-494; Wengler, JR 1966, 401, S 402).

