Quellen
Basic Law of the HKSAR (GG); Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht; Wills Ordinence; Domicile Ordinence, comon law.
Einführung
Hongkong (englische Schreibweise: Hong Kong) ist Teil der Volksrepublik China. Allerdings ist es eine Sonderverwaltungszone mit weitgehender Autonomie. Insbesondere kann Hongkong auf dem Gebiet des Erbrechts und internationalen Erbrechts eigene Gesetze (ordinance) in Kraft setzen. Ferner können Gerichte von Hongkong auch weiterhin als precedence Entscheidungen von anderen common-law Rechtsgebieten (jurisdictions) anwenden (siehe Art. 84 GG).
Nachlassspaltung
Das Internationale Privatrecht von Hongkong unterscheidet im Hinblick auf alle Fragen, die der Rechtsnachfolge von Todes wegen zuzuordnen sind, zwischen
- dem beweglichen Nachlass (movables) und
- unbeweglichem Nachlass (immovables).
Dies wird als Nachlassspaltung (scission) bezeichnet.
Beweglicher Nachlass
Grundsatz
Das Domizil wird nach dem Domicile Ordinance bestimmt. Ergänzend geltend die Regeln des common-law.
Die Testierfähigkeit
Maßgeblich ist das Recht des Domizils des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (vgl. Chesire and North´s, a.a.O., S. 986).
Die formelle Wirksamkeit des Testaments
Nach Sec. 24 Wills Ordinance ist ein Testament formgültig, wenn es der Form des Rechts
- des Errichtungsortes, auch wenn der Erblasser nur zeitweise dort aufhielt, oder
- des Domizils zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
- des Domizils zum Zeitpunkt des Todes oder
- des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
- des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes oder
- des Staates der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
- des Staates der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes.
Verweise auf das Recht eines anderen Staates beziehen sich auf das Recht dieses Staates unter Ausschluss des internationalen Privatrecht (Sachnormverweisung).
Die formelle Wirksamkeit kann sich außerdem aus dem Haager Testamentsformübereinkommen ergeben. Vom 23. August 1968 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 16. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in Hongkong anwendbar.
Materielle Wirksamkeit des Testaments
Fragen der materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen (essential validity) richten sich nach dem Recht des Domizil des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes.
Formelle Wirksamkeit des Widerrufs eines Testaments
Neben der Frage der Wirksamkeit der Errichtung regelt der Wills Ordinence auch den Widerruf einer letztwilligen Verfügung (revocation) durch Errichtung eines Testaments (revocation by later will).
Nach Sec. 25 Wills Ordinence kann der Testierende auch wirksam nach dem für die Errichtung maßgeblichen Recht widerrufen, auch wenn er zum Zeitpunkt des Widerruf nicht mehr in dieser Form testieren konnte (z.B. weil er verzogen ist).
Bei einem Widerruf durch Vernichtung (revocation by destruction of the will) und Widerruf als Folge der Eheschließung (revocation by marriage) ist Art. 25 Wills Ordinance hingegen nicht anwendbar und es ist somit auf das common-law zurück zu greifen. Bei einem Widerruf durch Vernichtung gilt das Recht des Domizils im Zeitpunkt des Widerrufs. Ein späterer Wechsel des Domizil ist irrelevant. Beim Widerruf als Folge der Heirat (z.B. nach englischem Eherecht), entscheidet das Recht des Domizils zum Zeitpunkt der Eheschließung.
Auslegung einer letztwilligen Verfügung
Im Grundsatz gilt das Domizilrecht des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Nach Sec. 30 Wills Ordinance ist ein Wechsel des Domizils nach Testamentserrichtung unbeachtlich. Bestimmt der Testierende ausdrücklich oder konkludent die Anwendung von anderen Auslegungsregeln, so wird dies akzeptiert.
Unbewegliches Vermögen
Grundsatz
Nach common-law Pinzipien ist bei unbeweglichem Vermögen im Grundsatz die lex rei sitae maßgeblich.
Testierfähigkeit
Nach allgemeiner Auffassung kommt es auf die lex rei sitae an.
Formelle Wirksamkeit des Testaments
Siehe Ausführungen zum beweglichen Vermögen.
Materielle Wirksamkeit des Testaments
Fragen der materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen (essential validity) richten sich uneingeschränkt nach der lex rei sitae. Im Hinblick auf Unterhalt aus dem Nachlass (support) gilt dies allerdings nicht.
Formelle Wirksamkeit des Widerrufs eines Testaments
Insoweit wird auf die Ausführungen zum beweglichen Nachlass verwiesen.
Auslegung einer letztwilligen Verfügung
Es ist zu prüfen, was der wahre Wille des Testierenden war. Da der Testierende am stärksten mit dem Recht des Domizils vertraut ist, spricht eine Vermutung dafür, dass eine Auslegung nach dem Recht des Domizilrecht des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung seinen Willen am besten zur Geltung bringt. Erklärt der Erblasser z.B., dass „seine Erben“ ein Grundstück erhalten sollen, so spricht Alles dafür, dass dies die Personen sein sollen, die nach dem Recht seines Domizils bei gesetzlicher Erbfolge erben würden. Allerdings kann sich aus dem Inhalt des Testaments oder anderen Umständen auch Anderes ergeben. Verstößt das Ergebnis der Auslegung nach englischem Rechts dem Recht des Belegenheitsstaates, geht allerdings auch nach englischer Rechtsauffassung die lex rei sitae vor.