Internationales Erbrecht (IPR) – Griechenland

Griechenland

Quellen

Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht; Zivilgesetzbuch (grZGB);

Erbstatut für Erbfälle bis zum 17. August 2015

Grundsatz

Die Erbfolge richtet sich im Grundsatz nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (Art. 28 grZGB).  Es gilt das Prinzip der Nachlasseinheit. 

Hatte der Erblasser neben der griechischen auch eine weitere Staatsangehörigkeit, geht das griechische Erbrecht vor (Art. 31, Art. 28 grZGBG).   Bei mehrfacher ausländischer Staatsangehörigkeit des Erblassers wird das Recht des Staates angewendet, mit welchem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes die engste Verbindung hatte.  Berücksichtigt werden in diesem Fall der Wohnsitz, der Ort der Berufsausübung, die Sprache etc.  Bei einem staatenlosen Erblasser, gilt aufgrund des Art. 30 grZGB als Ersatzstatut des Recht seines Wohnsitzes, hilfsweise das Recht seines Aufenthaltsortes.

Art. 28 grZGB ist umfassend anzuwenden; nach dem Grundsatz richten sich insbesondere der Grund und die Zeit des Erbfalls, die Berufungsgründe, die Erbfähigkeit, die Erbunwürdigkeit, die gesetzliche Erbfolge, das Pflichtteilsrecht und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beurteilt. Für die Form der  Ausschlagung gilt nach h.M. der Grundsatz „res locus regit actum“ (vgl. Art. 11 grZGB), d.h. es gilt das Recht des Ortes, an dem die Ausschlagung erklärt wurde.

Ausnahmen für Angehörige der türkischen Minderheit

Eine Ausnahme gilt für die in Thrakien lebende türkisch - muslimische Minderheit mit griechischer Staatsangehörigkeit. Aufgrund Staatsvertraglicher Regelung gilt das „Heilige Gesetz der Moslems“.

Formelle Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung

Die Frage, ob ein Testament formwirksam ist, beantwortet nach griechischem IPR Art. 11 grZGB.  Hiernach ist ein Testament gültig, wenn es entweder die Formerfordernisse des Heimatrechts des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, oder die Formerfordernisse des Rechtes des Ortes, an dem das Testament errichtet wurde, erfüllt.

Gemeinschaftliches Testament

Gemäß Art. 1717 grZGBG ist das gemeinschaftliche Testament nichtig.  Nach herrschender Meinung erstreckt sich das Verbot nicht nur auf die Form des Testamentes, sondern auch auf den Inhalt (s. Urteil des Obersten Gerichtshofs „Areopag“ Nr. 714/2003).  Daher ist auch ein von einen Griechen im Ausland formwirksam errichtetes gemeinschaftliches Testament nichtig (Art. 28 grZGB i.V.m. Art. 1717, 174 grZGB).

Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit wird gem. Art. 7 grZGB nach dem Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments beurteilt.  Der Testamentsinhalt richtet sich nach dem Erbstatut, allerdings entscheidet sich die Anfechtung wegen Willensmängeln nach dem Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes.  Ob ein Widerruf vorliegt, entscheidet sich nach dem Erbstatut.  Die Form des Widerrufs richtet sicht nach Art. 11 grZGB.

Renvoi

Nach Art. 32 grZGB verweist das griechische IPR auf das Sachrecht des anderen Staates.

Ordre Public

Als unwirksam wegen des Verstoßes gegen den ordre public nach Art. 33 grZGB wird eine erbvertragliche Berufung und der Erbverzicht gesehen. Hingegen ist das fehlende Pflichtteilsrecht Englands kein Verstoß gegen den ordre public.

Erbstatut für Erbfälle ab dem 17. August 2015

Griechenland ist Mitgliedsstaat der am 17. August 2012 in Kraft getretenen EuErbVO und somit bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Erbrecht im Hinblick auf Personen, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind, nach der EuErbVO (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO). Vorwirkungen entfaltet die EuErbVO allerdings im Hinblick auf die Rechtswahl  und die formelle und materielle Wirksamkeit. Internationale Übereinkommen Griechenland gehen den Regeln der EuErbVO vor (Art. 75 EuErbVO).