Quellen
Gesetz über das internationale Privatrecht v 27.3.2002 (IPRG), Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht gilt für die Testamentsform; Baseler Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über die Schaffung eines Systems zur Registrierung von Testamenten.
Erbfälle vor dem 17. August 2015
Erbstatut: Grundsatz
Gemäß § 24 IPRG ist das Recht des letzten Wohnsitzes maßgeblich. Dies gilt nach § 29 IPRG auch für Erbverträge.
Rechtswahl
Nach § 25 (1) IPRG kann der Erblasser in Form einer letztwilligen Verfügung bestimmen, dass sein Heimatrecht anzuwenden ist. Die Rechtswahl wird unwirksam, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr angehöriger dieses Staates ist.
Testierfähigkeit
Nach § 28 IPRG ist das Recht des Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Errichtung maßgeblich.
Form der Errichtung und des Widerrufs eines Testaments
Nach § 27 IPRG ist das Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht anzuwenden. Dies gilt nach § 27 (2) IPRG auch für Erbverträge.
Rück- und Weiterverweisungen
Nach § 6 (1) beziehen sich Verweisungen auf das Recht eines anderen Staates auf das Recht dieses Staates unter Einschluss der Regeln des IPR. Verweist das Recht auf das Recht von Estland zurück, ist das Estische Recht anzuwenden. Weiterverweisungen auf das Recht eines dritten Staates sind unbeachtlich.
Ordre Public
Nach Art. 7 IPRG ist eine ausländische Rechtsnorm nicht anzuwenden, wenn die Folgen der Anwendung offensichtlich der öffentlichen Ordnung von Estland widersprechen würden.
Erbfälle ab dem 17. August 2015
Estland ist Mitgliedsstaat der am 17. August 2012 in Kraft getretenen EuErbVO und somit bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Erbrecht im Hinblick auf Personen, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind, nach der EuErbVO (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO). Vorwirkungen entfaltet die EuErbVO allerdings im Hinblick auf die Rechtswahl und die formelle und materielle Wirksamkeit. Internationale Übereinkommen Estlands gehen den Regeln der EuErbVO vor (Art. 75 EuErbVO).

