Quellen
Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961; Nordische Nachlasskonvention über gesetzliches Erbrecht, Testamente und Erbauseinandersetzung (Nordisk Dødsbokonvention); Erbgesetz 2008
Erbstatut
Grundsatz
Nach Art. 1 dieser Konvention bestimmt sich das gesetzliche Erbrecht des Erblassers nach dem Domizilprinzip, wenn er in einem anderen Vertragsstaat der Konvention (Norwegen, Schweden, Island, Finnland) sein Domizil hatte.
Im Verhältnis zu anderen Staaten gilt ebenso das Domizilprinzip Anwendung. Das „Domizil“ ist der Staat oder das Territorium, in dem eine Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, mit der Absicht dort zu verbleiben oder jedenfalls ohne die Absicht, sich dort nur vorläufig aufzuhalten. Der Domizilbegriff setzt sich deshalb aus einem objektiven Element (faktischer Wohnsitz oder Aufenthalt) und einem subjektiven Element (animus remanendi) zusammen. Ein „Doppeldomizil" gibt es nicht. Eine Ausnahme gilt dann, wenn im Staat, in dem das zu vererbende Grundstück belegen ist, für bestimmte Grundstücksarten (z.B. einen Hof) eine besondere Regelung getroffen wird. In diesem Fall gilt das Recht der Belegenheit (lex rei sitae).
Rechtswahl
Eine Rechtswahl des Erblassers ist nicht vorgesehen. Die Erben können die Anwendung des dänischen Rechts vereinbaren. Der Erblasser kann den Erben allerdings im Testament die Rechtswahl verbieten.
Renvoi
Der Verweis auf ausländisches Recht ist Sachnormverweis (keine Renvoi).
Form des Testaments
Neben dem Recht des Domizils wird auch eine nach dem Recht am Errichtungsort (locus regit actum) formwirksam errichtetes Testament als formwirksam in Dänemark anerkannt. Ferner kann sich die Anerkennung hinsichtlich der Form aus der Haager Konvention vom 5.10.1961 ergeben.
EuErbVO
Dänemark nimmt an der EuErbVO nicht teil und sind als Drittstaat anzusehen.

