Rechtsgrundlagen
Die Convencion sobre derecho internacional privado (Codigo Bustamante) mit Vorbehalt; Codigo Civil (CC)
Allgemeines Erbstatut
Die Rechtsnachfolge von Todes wegen richtet sich gemäß Art. 995 CC im Grundsatz nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 59 – 73 CC. Nach Art. 59 CC ist für die Begründung eines Wohnsitzes neben dem Aufenthalt ein der Wille dauerhaft zu verweilen erforderlich (Bleibewille). Die Ehefrau teilt nach Art. 71 CC den chilenischen Wohnsitz des Ehemannes, sofern die Eheleute nicht gerichtlich Trennung bestimmt wurde. Wer unter gesetzlicher Vertretung steht, teilt den Wohnsitz des Vertreters, Art. 72 CC.
Privilegium nationale
Nach Art. 15 Nr. 2 CC ist chilenisches Erbrecht anzuwenden, wenn der Erblasser und der erbende Ehegatte oder Verwandte Chilene ist. Ob dies nur für den Fall gilt, dass chilenisches Recht günstiger ist, ist umstritten. Der Wortlaut spricht gegen eine solche Unterscheidung. Teilweise wird auch vertreten, dass Art. 15 Nr. 2 CC auch bei testamentarischer Erbfolge gilt. Einigkeit besteht, dass Art. 15 Nr. 2 CC das Noterbrecht schützt,
Stirbt ein Ausländer in oder außerhalb von Chile erhalten Chilenen nach Art. 998 (1) CC den gleichen gesetzlichen Erbteil oder Unterhalt, der ihnen nach chilenischem Recht zustünde, wobei sich dieses Recht auf den Gesamtnachlass bezieht, vgl. Art. 998 (2) CC. Dies gilt nur, wenn das chilenische Recht günstiger ist.
Form des Testaments
Nach Art. 1027 CC ist ein im Ausland errichtetes Testament in Chile wirksam, wenn es dem Recht des Errichtungsortes genügt. In der Form des Erbrechts von Chile kann nur ein Chilene oder ein in Chile wohnhafter Ausländer ein Testament wirksam errichten.
Testierfähigkeit
Die Testierfähigkeit bestimmt sich nach dem Recht des Ortes der Errichtung.
Erbfähigkeit
Die Erbfähigkeit bestimmt sich nach dem Recht des Wohnsitzes des Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Rück- und Weiterverweisung
Nicht gesetzlich geregelt. Urteile zum Erbrecht sind nicht bekannt. Im Familienrecht wurde in zwei Fällen eine Weiterverweisung anerkannt. Die Literatur ist uneins.

