Quellen
Internationale Übereinkommen und Staatsverträge
Die Convencion sobre derecho internacional privado (Codigo Bustamante) ist nicht in Kraft. Verträge von Montevideo über das Internationale Privatrecht und internationale Handelsrecht in der Fassung von 1940 (Gültig im Verhältnis zwischen Paraguay, Uruguay und Argentinien).
Nationales Recht
Das internationale Privatrecht von Argentinien ist im Codigo Civil y Comercial geregelt.
Erbstatut
Grundsatz
Die Rechtsnachfolge von Todes wegen richtet sich gemäß Artikel 2643 1. Alternative CC im Grundsatz nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers. Das Erbstatut ist sachlich nicht beschränkt (insbesondere Eintritt des Erbfalls, Anfall der Erbschaft, Erbunwürdigkeit, Erbenhaftung, Erbquoten, Berufung von Erben, Erbrecht des nichtehelichen Kindes, Erbrecht des adoptierten Kindes und seiner Verwandten, Erbschaftsannahme und Ausschlagung, Erbengemeinschaft und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, Auslegung des Testaments, Zulässigkeit gemeinschaftlicher Testamente und Erbvertrag, Pflichtteilsrecht / Noterbrecht , Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, Testamentsvollstreckung). Nach Art. 2643 2. Alternative CC gilt für die Vererbung von unbeweglichem Vermögen das Recht des Lageortes.
Testamentsformstatut
Ein im Ausland errichtetes Testament in Argentinien wirksam, wenn es dem Recht des Errichtungsortes, den Heimatrecht des Erblassers oder den Formen des argentinischen Rechts genügt (Art. 2645). Besondere Regeln gelten für das Konsularische Testament (Art. 2644).
Testierfähigkeit und Erbfähigkeit
Die Testierfähigkeit bestimmt sich nach dem Recht des Ortes der Testamentserrichtung (Art. 2647 CC).