Rechtsgrundlagen
Ordonnance n° 75-58 du 26 septembre 1975 portant code civil (ZGB Algerien)
Erbstatut
Nach Art. 16 ZGB Algerien ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente und andere Verfügungen von Todes wegen, das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Todes anzuwenden.
Form des Testaments
Nach Art. 16 S. 2 ZGB Algerien ist im Hinblick auf die Form des Testaments das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblasers im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder am Ort der Errichtung anzuwenden. Entsprechendes gilt für andere letztwillige Verfügungen.
Renvoi
Rück- und Weiterverweisung sind ausgeschlossen (Bernard Dutoit, Le Droit Internacional Privé Algérien, S. 461 in: Festschrift für Günther Beitzke zum 70. Geburtstag am 26. April 1979).