Quellen
Verfassung; Zivilgesetzbuch vom 5.1.1977 (ZGB Afghanistan)
Interreligiöse Rechtsspaltung
Nach Art. 131 der afghanischen Verfassung (In Kraft getreten am 26. 1. 2004) wenden Gerichte Afghanistans für Schiiten die (ungeschriebenen) Regeln des schiitischen Rechts (djafartische Rechtsschule) an.
Die (kollisionsrechtlichen und materiellen) Bestimmungen des ZGB, das die hanafitische Rechtsschule rezipiert hat, ist daher nicht auf den Nachlass eines Schiiten anzuwenden.
Erbstatut nach dem ZGB
Gemäß Art. 25 (1) ZGB findet auf die Erbfolge, das Vermächtnis und die übrigen Verfügungen von Todes wegen das Heimatrecht des Erblassers oder des Verfügenden im Zeitpunkt des Todes Anwendung.
Formstatut
Gemäß Art. 25 (2) ZGB unterliegt die Form letztwilliger Verfügungen dem Recht am Errichtungsort im Zeitpunkt der Errichtung.
Renvoi
Nach Art. 34 ZGB beziehen sich Verweise auf die Sachnormen des Heimatstaates.
Ordre Public
Ausländisches Recht findet gemäß Art. 35 ZGB keine Anwendung, soweit es den Grundprinzipien des islamischen Erbrechts widerspricht. Zu den Grundprinzipien gehören insbesondere die Lehren des Islam. An die Stelle des nicht anzuwendenden ausländischen Rechts tritt das Recht Afghanistans.
