Internationales Erbrecht (IPR) - Ägypten

Ägypten

Rechtsquellen

Staatsvertragliche Regelungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ägypten auf dem Gebiet des Erbrechts bestehen nicht. Das IPR ist im ägyptischen Zivilgesetzbuch (Gesetz Nr. 131/1948 - al qanun al madani, ZGB) kodifiziert.

Erbstatut

Gemäß Art. 17 (1) ZGB (Ägypten) findet auf die Erbfolge, das Vermächtnis und die übrigen Verfügungen von Todes wegen das Heimatrecht des Erblassers oder des Verfügenden im Zeitpunkt des Todes Anwendung. Ist somit ausländisches Erbrecht anzuwenden, wird dieses aber nur im Hinblick auf die Bestimmung der Erben und den Anfall der Erbschaft angewandt. Hingegen unterliegt die Erbteilung nach Art 18 ZGB Ägypten dem Recht von Ägypten, soweit der Nachlass in Ägypten belegen ist (Kassationshof v 16. 5. 1963, zitiert bei Loutfi JClDrComp Nr 192 m.N.).

Testamentsform

Gemäß Art. 17 (2) unterliegt die Form letztwilliger Verfügungen dem Recht am Errichtungsort im Zeitpunkt der Errichtung.

Renvoi

Nach Art. 27 ZGB (Ägypten) beziehen sich Verweise auf die Sachnormen des Heimatstaates.

Ordre Public

Ausländisches Recht findet gemäß Art. 28 ZGB (Ägypten) keine Anwendung, soweit es den Grundprinzipien des islamischen Erbrechts widerspricht. Zu den Grundprinzipien gehören insbesondere die Lehren des Islam. An die Stelle des nicht anzuwendenden ausländischen Rechts tritt das Recht Ägyptens.