Rechtsquellen
Internationale Übereinkommen und Staatsverträge
Convencion sobre derecho internacional privado (Codigo Bustamante)
Nationalen Recht
Das internationale Privatrecht von Venezuela ist im Ley de Derecho Internacional Privado vom 6. August 1998 codifiziert. Für internationale Erbfälle bedeutsam sind insbesondere die Art. 34 bis 36 (Erbrecht), 37 und 38 (Formfragen), Art. 11 – 15 (Domizil), Art. 16 – 20 (Rechtsfähigkeit), Art 1 bis 10 (allgemeine Bestimmungen) und Art. 22 (Güterstand)
Allgemeines Erbstatut
Die Rechtsnachfolge von Todes wegen richtet sich gemäß Artikel 34 IPRG Venezuela nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers. Das Erbstatut des Artikel 34 ist umfassend (insbesondere Eintritt des Erbfalls, Anfall der Erbschaft, Erbunwürdigkeit, Erbenhaftung, Erbquoten, Berufung von Erben, Erbrecht des nichtehelichen Kindes, Erbrecht des adoptierten Kindes und seiner Verwandten, Erbschaftsannahme und Ausschlagung, Erbengemeinschaft und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, Auslegung des Testaments, Zulässigkeit gemeinschaftlicher Testamente und Erbvertrag, Vorerbschaft und Nacherbschaft, Pflichtteilsrecht / Noterbrecht , Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, Testamentsvollstreckung)
Zur Form des Testaments bestimmt Artikel 37, dass Testamente auch dann wirksam sind, wenn sie den Anforderungen des Rechts am Ort der Errichtung genügen.
Nach Artikel 35 können die Abkömmlinge, die Vorfahren und der überlebende Ehegatte, der nicht in Gütertrennung verheiratet war, in jedem Fall im Hinblick auf den in Venezuela gelegenen Nachlass die Erfüllung des Noterbrecht verlangen, welches ihnen nach dem Recht von Venezuela zustehen würde.
Die Erb- und Testierfähigkeit bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit (Art. 16 bis 20). Danach kommt es im Grundsatz auf das Recht des Domizils an (Art. 16), wobei ein späterer Wechsel des Domizils die Geschäftsfähigkeit nicht nachträglich wegfallen lässt (Art. 17).
Verweisungen
Verweist auf das IPR von Venezuela auf das Recht eines anderen und nimmt dieses die Verweisung an, so ist das Recht des dritten Staates anzuwenden (Art. 4 Abs. 1). Wenn das Recht des anderen Staates auf das Recht von Venezuela zurück verweist, so ist das Recht von Venezuela anzuwenden (Art. 4 Abs. 2). Sofern sich hiernach nichts anderes ergibt, findet das Sachrecht des Staates Anwendung, auf welche das Kollisionsrecht von Venezuela verweist (Art. 4 Abs. 3).
Ordre Public
Ausländisches Recht findet keine Anwendung, wenn es im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung von Venezuela steht (ordre public, Artikel 8).
Gesetzestext
Auszug aus dem Ley de Derecho Internacional Privado vom 6. August 1998:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmung
Artikel 1º. Die mit ausländischen Entscheidungen verbundenen Fragen richten sich nach den Vorschriften des internationalen öffentlichen Rechts, insbesondere den internationalen Verträgen, welche in Venezuela in Kraft sind; andernfalls finden die Vorschriften des internationalen Privatrechts von Venezuela Anwendung; mangels solcher, sind Analogien zu bilden und schließlich, richtet sich das anwendbare Recht nach den allgemein anerkannten Prinzipien des internationalen Privatrechts.
Artikel 2º. Fremdes Recht ist gemäß den Regeln, welche in dem fremden Land gelten, anzuwenden und in der Weise, dass die Ziele des Kollisionsrechts von Venezuela bezweckt werden, erreicht werden.
Artikel 3º. Zerfällt das anzuwendende fremde Recht in mehrere Teilrechtsordnungen, entscheiden die Prinzipien des fremden Rechts über die anzuwendende Teilrechtsordnung.
Artikel 4º. Wenn das fremde Recht das Recht eines dritten Staates für anwendbar erklärt, welcher die Verweisung annimmt, so ist das Recht des dritten Staates anzuwenden.
Wenn das fremde Recht das Recht von Venezuela für anwendbar erklärt, ist das Recht von Venezuela anzuwenden.
Sofern nicht in den vorstehenden Absätzen geregelt, findet das Sachrecht des Staates Anwendung, auf welche das Kollisionsrecht von Venezuela verweist.
Artikel 5º. Rechtsverhältnisse, welche in Übereinstimmung mit fremden Recht, welches nach international anerkannten Kriterien sich für anwendbar erklärt, entstanden sind, haben Wirkung, wenn sie nicht den Zielen der Bestimmungen des internationalen Privatrechts von Venezuela oder der öffentlichen Ordnung von Venezuela widersprechen.
Artikel 6º. Vorfragen, die im Hinblick auf eine Hauptfrage auftauchen können, müssen nicht notwendig nach dem gleichen Recht behandelt werden, wie das letzte.
Artikel 7º. Die verschiedenen Rechtsordnungen, die für die Regelung verschiedener Aspekte eines Rechtsverhältnisses berufen sein können, sollen harmonisch angewendet werden, wobei versucht werden soll, die Ziele jeder Rechtsordnung zu verwirklichen.
Die möglichen Schwierigkeiten bei gleichzeitiger Anwendung sollen unter Berücksichtigung der Notwendigkeiten des Einzelfalls gelöst werden.
Artikel 8º. Sind nach diesem Gesetz Bestimmungen einer ausländischen Rechtsordnung anzuwenden, sind diese nur ausgeschlossen, wenn sie zu Ergebnissen führen, welche im grundlegenden Widerspruch zu den wesentlichen Prinzipien der öffentlichen Ordnung von Venezuela stehen.
Artikel 9º. Wenn das anzuwendende ausländisches Recht zur Errichtung von Einrichtungen oder grundlegenden Verfahren führt, deren Anwendung in der Rechtsordnung von Venezuela nicht vorgesehen ist, kann die Anwendung dieses ausländischen Rechts verweigert werden, wenn das Recht von Venezuela keine vergleichbare Einrichtungen oder Verfahren kennt.
Artikel 10. Unbeschadet vorstehender Bestimmungen sind die zwingenden Bestimmungen des Rechts von Venezuela für verschiedene Rechtsgebiete zu beachten.
Kapitel II
Das Domizil
Artikel 11. Das Domizil einer natürlichen Person befindet sich auf dem Gebiet des Staates in welchem er seinen ständigen Wohnsitz hat.
Artikel 12. Die verheiratete Frau hat ihr Domizil an dem Ort des Ehegatten, wenn dieser es gemäß dem vorgehenden Artikel erworben hat.
Artikel 13. Das Domizil der Minderjährigen und Geschäftsunfähigen die unter Vormundschaft, Betreuung oder Fürsorge stehen, befindet sich auf dem Gebiet des Staates in welchem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben.
Artikel 14. Wenn der gewöhnliche Wohnsitz in einem Gebiet eines Staates ausschließlich das Ergebnis einer Funktion für eine nationale, fremde oder internationale öffentliche Einrichtung ist, treten die Wirkungen vorstehender Artikel nicht ein.
Artikel 15. Die Vorschriften dieses Kapitel finden immer Anwendung, wenn dieses Gesetz auf das Domizil einer natürlichen Person verweist und wenn das Domizil ein Mittel zur Bestimmung des anwendbaren Rechts oder der Zuständigkeit der Gerichte ist.
Kapitel VII
Erbrecht
Artikel 34. Das auf die Erbfolge anwendbare Recht richtet sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers.
Artikel 35. Die Abkömmlinge, die Vorfahren und der überlebende Ehegatte, der nicht in Gütertrennung verheiratet war, können in jedem Fall im Hinblick auf den in Venezuela gelegenen Nachlass die Erfüllung des Noterbrecht verlangen, welches ihnen nach dem Recht von Venezuela zustehen würde.
Artikel 36. Für den Fall, dass nach dem maßgeblichen Erbrecht der Nachlass dem Staat zufällt, oder für den Fall, dass keine Erben vorhanden oder bekannt sind, fallen die in Venezuela belegenen Nachlassgegenstände an den Staat Venezuela.