Rechtsquellen
Internationale Übereinkommen und Staatsverträge
Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht; Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO).
Nationales IPR
Gesetz vom 16.7.2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht (Loi portant le Code de droit international privé / Wet houdende het Wetboek van internationaal privaatrecht).
Erbfälle bis zum 17. August 2015
Erbstatut
Das nationale belgische IPR unterscheidet zwischen dem auf Immobilien (unbewegliche Sachen; Grundstücke) und auf Mobilien (bewegliche Sachen) anzuwendende Recht. Für Immobilien gilt nach Art. 78 IPRG (Belgien) das Recht des Lageortes (lex rei sitae).
Für Immobilien gilt gemäß Art. 78 Abs. 2 IPRG (Belgien) das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Dies führt oftmals zu einer Nachlassspaltung, wenn der Erblasser nicht von der Möglichkeit zur Rechtswahl nach Art. 79 IPRG Belgien Gebrauch macht.
Rechtswahl
Eine Rechtswahl ist in den Grenzen des Art. 79 IPRG (Belgien) zulässig.
Modalitäten für die Teilung
Die Art und Weise, wie sich die Anteile zusammensetzen und wie sie zugeteilt werden, unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet die Güter sich zum Zeitpunkt des Todes befinden. Art. 81 IPRG.
Form letztwilliger Verfügungen
Die Form der testamentarischen Verfügungen und ihres Widerrufs unterliegt dem Recht, das aufgrund des am 05. Oktober 1961 in Den Haag abgeschlossen Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht anwendbar ist. Die Anwendung diese Übereinkommens wird auf die anderen letztwilligen Verfügungen ausgeweitet. Art. 83 IPRG.
Verweisung auf ausländisches Recht
Verweist das belgische IPR auf ein fremdes Recht, so wird auf das gesamte Recht einschließlich des IPR des anderen Staates verwiesen (Gesamtverweisung), vgl. Art. 15 IPRG (Belgien). Rückverweisungen und Weiterverweisungen sind Sachnormverweisung, vgl. Art. 16 IPRG (Belgien).
Erbfälle ab dem 17. August 2015
Am 17. August 2012 ist die EuErbVO in Belgien in Kraft getreten. Vollumfänglich Anwendung findet die EuErbVO aber erst im Hinblick auf Personen, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind, Art. 83 Abs. 1 EuErbVO. Vorwirkungen entfaltet die EuErbVO allerdings im Hinblick auf die Rechtswahl und die formelle und materielle Wirksamkeit. Internationale Übereinkommen gehen den Regeln der EuErbVO vor.

