Todesanzeige
Ein Todesfall ist durch die nächsten Verwandten, den Ehepartner oder andere, die im Zeitpunkt des Todes anwesend waren, entweder bei der zuständigen Polizeibehörde oder beim Nachlassgericht zu melden. In den grösseren Städten erfolgt die Meldung oft auch durch den beauftragten Bestatter. Die Meldung soll auch Informationen über die Vermögensverhältnisse des Erblassers sowie die verwandtschaftlichen Verhältnisse enthalten. Das Nachlassgericht ist im Regelfall das zuständige Amtsgericht (tingrett). Oslo, Bergen und Stavanger haben ein eigenes Nachlassgericht, in Oslo (Oslo byfogdembete), in Bergen (Bergen byfogdembete) und in Stavanger (Byfogden i Stavanger).
Aufgebot
Ist unsicher, ob und welche Verbindlichkeiten der Erblasser hatte, können die Erben ein gerichtliches Aufgebotsverfahren (Preklusivt Proklama) durchführen. Das Aufgebot enthalten
- den Namen des Erblassers und sein norwegische Personennummer,
- den Beruf und den letzten Wohnort,
- die Aufforderung an eventuelle Gläubiger, ihre Ansprüche innerhalb von einer Frist von 6 Wochen nach der letzten Veröffentlichung anzumelden und den Hinweis, das diese ansonsten unberücksichtigt bleiben.
Nach Ablauf der 6-Wochen-Frist sind Forderungen ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Steuer- und Abgabenforderungen.
Verwaltung und Teilung des Nachlasses
Die Teilung eines Nachlasses (skifte) kann privat oder öffentlich erfolgen.
Private Teilung
Die private Teilung erfolgt in der Regel, wenn die Erben vertrauen.
Voraussetzung für die private Teilung ist, dass mindestens ein unbeschränkt geschäftsfähiger Erbberechtigter gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, dass er die Verantwortung für die Tilgung der Erblasserschulden übernimmt (§ 116 Erbgesetz). Ist einer der Erben nicht voll geschäftsfähig, erfolgt eine private Teilung nur wenn sein Vertreter zustimmt. Die private Teilung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dies im Testament angeordnet hat.
Das Nachlassgericht stellt dem verantwortlichen Erben einen Erbschein (skifteattest) aus. Hat der Erblasser in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker (testamentsfullbyrder) benannt, ist der Erbschein diesen zu erteilen.
Mittels des Erbscheins kann der darin benannte Verantwortliche sich als der Verwaltungs- und Verfügungsberechtigte ausweisen und den Nachlass in Besitz nehmen.
Sodann soll er die Erben und deren Erbteil ermitteln und dafür sorgen, dass der Wille des Testators zum Umsetzung kommt, d.h. z.B. Vermächtnisse erfüllt werden.
Nachdem der Nachlass alle Verbindlichkeiten getilgt worden und der Nachlass verteilt ist, wird regelmäßig ein schriftliches Protokoll erstellt und den Erbberechtigten vorgelegt.
Öffentliche Teilung
Die öffentliche Nachlassteilung ist im Teilungsgesetz (skifteloven) geregelt.
Eröffnung des Verfahrens
Gemäss § 60 des Teilgungsgesetzes können eine öffentliche Nachlassteilung verlangen
- ein Erbberechtigter,
- derjenige , dem ein Erbteil übertragen worden ist und
- ein Gläubiger der eine Zwangsvollstreckung in einen Erbteil beantragt hat.
Einer besonderen Begründung bedarf die öffentliche Teilung nicht.
Wird der Wert des Nachlass nicht als ausreichend angesehen, um die Bestattungskosten und die Kosten der Teilung zu decken, erfolgt eine öffentliche Teilung nur, wenn Sicherheit für die Kosten der Teilung geleistet wird.
Eine öffentliche Nachlassteilung kann solange werden als eine etwaige private Nachlassteilung noch nicht abgeschlossen ist. Dabei ist eine tatsächliche Verteilung nicht erforderlich. Es genügt, dass über die Teilung eine Entscheidung ergangen ist.
Das Nachlassgericht kann auch von Amts wegen eine öffentliche Teilung anordnen, wenn der Nachlass als ausreichend angesehen wird, die Kosten der Teilung zu decken.
Güteverhandlung
Zunächst hat eine Art Güteverhandlung, zu der alle Erbberechtigten geladen werden, zu erfolgen. Ziel ist eine einvernehmliche Verteilung des Nachlasses. Soweit eine solche nicht erreicht wird, ordnet das Nachlassgericht die öffentliche Teilung an und bestimmt einen Nachlassverwalter (bobestyrer).
Verwaltung und Teilung
Der Nachlassverwalter nimmt den Nachlass in Besitz, Tilgt Verbindlichkeiten und erstellt einen Verteilungsplan.Gegen diesen kann innerhalb einer 6 wöchigen Frist Widerspruch erhoben werden.