Internationales Erbrecht (IPR) Finnland

Finnland

Rechtsgrundlagen

Erbgesetz 40/1965; Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht; Erbrechtsübereinkommen der nordischen Länder; Rechtshilfeübereinkommen (RHA) mit der Sowjetunion und Polen. 

Erbfälle bis zum 17.08.2015

Grundsatz

Nach Art. 5 des Erbgesetzes richtet sich die Erbfolge nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte, wobei ein Bleibewille verlangt wird.

War der Erblasser in einem anderen Staat zuvor wohnhaft war, so gilt das nach  Absatz (1) anwendbar Recht nur, wenn der Erblasser ein Angehöriger dieses Staates war oder  der Erblasser in dem Staat mindestens 5 Jahre gelebt hat. Andernfalls ist das Recht der Staatsangehörigkeit anzuwenden, wenn der Erblasser nicht mit dem Wohnsitzstaat engere Verbindungen hatte.

Trifft ein anderer Staat im Hinblick auf den dort belegen unbeweglichen Nachlass zum Schutz von Familie, Beruf oder Geschäft besonderes Vorschriften, so sind diese besonderen Vorschriften anzuwenden.

Rechtswahl

Der Erblasser kann folgendes Recht wählen:

  • das Recht des Staates, dem er zum Zeitpunk der Rechtswahl oder des Todes angehört;
  • das Recht des Staates, dem er zum Zeitpunk der Rechtswahl oder des Todes oder zuvor wohnte;
  • der Ehegatte das Recht, das für den Güterstand  der Eheleute gilt.

Form der Errichtung und des Widerrufs eines Testaments

Insoweit wird auf das Haager Abkommen verwiesen. Die Bestimmungen des Abkommens gelten auch für die Form der Ausschlagung, Vereinbarungen über das Erbrecht und andere Rechtsgeschäfte auf den Tod.

Rück- und Weiterverweisungen

Verweisungen auf ein anderes Recht sind Sachnormverweisungen.

Erbfälle ab dem 17. August 2015

Finnland ist Mitgliedsstaat der am 17. August 2012 in Kraft getretenen EuErbVO und somit bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Erbrecht im Hinblick auf Personen, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind, nach der EuErbVO (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO). Vorwirkungen entfaltet die EuErbVO allerdings im Hinblick auf die Rechtswahl  und die formelle und materielle Wirksamkeit. Internationale Übereinkommen Finnland gehen den Regeln der EuErbVO vor (Art. 75 EuErbVO).