Der schweizerische Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Mai 2021 entschieden, das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Mit dem neuen Recht können Erblasserinnen und Erblasser künftig über einen größeren Teil ihres Nachlasses frei verfügen:
- Den Kindern steh nur noch die Hälfte des Nachlasses (bisher 3/4) zu:
- Der Pflichtteil der Eltern wird vollständig aufgehoben, wobei der gesetzliche Erbanspruch der Eltern bestehen bleibt.
- Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners wird unverändert belassen (d.h. 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs).
- Der überlebende Ehegatte bzw. überlebende Partner kann seinen Pflichtteilsanspruch während eines anhängigen Scheidungs- bzw. Auflösungsverfahrens der eingetragenen Partnerschaft verlieren.
- Eingetragene Partner sowie Ehegatten können mittels Nießbrauchs am gesamten Erbanteil der gemeinsamen Nachkommen begünstigt werden.
- Die gebundene Selbstvorsorge wird für die Pflichtteilsberechnung zum Vermögen des Erblassers hinzugerechnet.
Das neue Erbrecht ist auf Erbfälle ab dem 1. Januar 2023 anwendbar.