Das OLG Köln hat mit Urteil vom 22.04.2021, Az 24 U 77/20 entschieden, dass englisches Recht betreffend den Pflichtteil wegen Verstoßen gegen den deutschen ordre public nicht anzuwenden ist, wenn ein Brite mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nach Art. 22 EuErbVO das britische Recht wählt. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
OLG Köln: Keine Anwendung englischen Rechts betreffend den Pflichtteil bei Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO. |
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