Mit Loi n° 1.448 du 28 juin 2017 relative au droit international privé wurden die Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Erbrechts in Monaco geändert. Bisher war betreffend das bewegliches Vermögen das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblasser (lex patriae) und betreffend Immobilien das Recht am Ort der Belegenheit (lex rei sitae) anzuwenden. Nunmehr ist (in Anlehnung an die Europäische Erbrechtsverordnung) einheitlich an das domicile (vgl. Art. 78 CC) anzuknüpfen, wobei in der Form einer letztwilligen Verfügung das Recht der Staatsangehörigkeit gewählt werden kann.
Monaco: Neues Internationales Erbrecht |