Am 24.6.2016 hat der Rat der EU die "Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands" und die "Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften" verabschiedet. Beide Verordnungen wurden am 8.7.2016 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und treten am 20. Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gemäß Art. 70 beider Verordnungen gelten diese im Grundsatz erst 29. Januar 2019. Allerdings gibt es einige Ausnahmen.
Unmittelbar anzuwenden sind die Verordnungen in Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik sowie Zypern (Mitgliedsstaaten).
Die Verordnungen regeln in Fragen des Güterrechts die internationale Zuständigkeit, die Bestimmung des anwendbaren Güterrechts und die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen in Güterrechtssachen. Ab Anwendbarkeit verdrängen die Verordnungen Art. 15 EGBGB und im Hinblick auf das Güterrecht §§ 97 ff. FamFG.