Der OGH hat mit Beschluss 2 Ob 165/25s vom 20. Januar 2026 sich mit der Frage befasst, ob Geldpflichtteilsklagen die subsidiäre Zuständigkeit nach Art. 10 Abs. 2 EuErbVO des Staates in dem das dem Pflichtteil unterfallende Vermögen belegen ist, begründen. Der OGH hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) diese Frage im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zur Entscheidung vorgelegt vorgelegt.
Hintergrund
Der Erblasser verstarb 2021 mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Moldau. Zum Nachlass gehörte eine Wohnung in Wien. Das österreichische Verlassenschaftsgericht antwortete den inländischen Nachlass gestützt auf Art. 10 Abs. 2 EuErbVO der testamentarischen Erbin ein. Diese verkaufte die Wohnung später.
Die Klägerin, ebenfalls Tochter des Erblassers, begehrt nun EUR 25.555 als Pflichtteil. Sie stützt die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte ebenfalls auf Art. 10 Abs. 2 EuErbVO.
Fraglich ist, ob diese subsidiäre Zuständigkeit auch für eine Geldpflichtteilsklage gilt oder nur Verfahren erfasst, die unmittelbar „über“ das in Österreich gelegene Nachlassvermögen entscheiden.

