Der EuGH hat in der Rechtssache C‑80/19 Gelegenheit gehabt sich mit dem Begriff gewöhnlicher Aufenthalt auseinander zu setzen und klar gestellt, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der EuErbVO haben kann.
EuGH: Erblasser kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. |