Nach der Entscheidung vom 28. Mai 2009 des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) ist die erbrechtliche Diskriminierung der vor dem 1. 7. 1949 geborenen ehelichen Kinder im Hinblick auf das gesetzliche Erbrecht nach dem Vater ein Verstoß gegen Art. 14 EMRK i.V.m. 8 Abs. 1 EMRK. Dies soll aber nur gelten, wenn es im konkreten Fall ein „Familienleben“ gibt. Das setzt nach Ansicht des EGMR die tatsächliche Existenz enger persönlicher Verbindungen zwischen Vater und Kind voraus.
EGMR zur erbrechtlichen Diskriminierung der vor dem 1.7.1949 geborenen nicht ehelichen Kinder |
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