Beim Tod eines Menschen gehen nicht nur sämtliche Vermögensrechte, sondern auch die vertraglichen Informationsansprüche des Verstorbenen auf seine Erben über, soweit es nicht um höchstpersönliche Rechte des Erblassers geht. Dieser Auskunftsanspruch umfaßt nach Auffassung des schweizer Bundesgerichts auch allfällige Bareinzahlungen, die der Verstorbene veranlasst hat, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein (Urteil 5C.8/2007 vom 10. 9. 07 – BGE-Publikation).
Bundesgericht (Schweiz) stärkt Auskunftsrecht der Erben |