Berücksichtigung des italienischen Noterbrechts bei Erbschein

Italien

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 23.05.2013 - 20 W 142/13 - über die Erteilung eines Erbscheins nach italienischem Recht entschieden.

Leitsatz:

Die Erteilung eines unter Anwendung des italienischen Rechts zu erlassenden Fremdrechtserbscheins kann ohne Hinweis auf das Noterbrecht und mögliche Noterben trotz eines noch nicht verjährten Noterbrechts erfolgen, solange dem Nachlassgericht kein Herabsetzungsurteil vorliegt und die Noterben trotz Aufforderung durch das Nachlassgericht sich über die Geltendmachung einer derartigen Herabsetzungsklage nicht erklären, bzw. deren Einreichung nicht nachweisen.