Russisches Erbrecht: Gesetzliche Erbfolge

Russische Föderation

Quellen

Russisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

Grundlegende Prinzipien

Erben nach Ordnungen. Repräsentationsprinzip gilt nur für die ersten drei Ordnungen. Erben einer Ordnung erben zu gleichen Teilen.  Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.

Ordnungen

Erben der ersten Ordnung sind die Kinder, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers. Ist ein Kind vorverstorben und hinterlässt Kinder, so erhalten sie dessen Anteil (Art. 1142 ZGB).

Erben der zweiten Ordnung sind Brüder, Schwestern, Halbbrüder, Halbschwestern und Großeltern des Erblassers. Sind Geschwister des Erblassers vorverstorben, so treten an deren Stelle ihre Kinder zu gleichen Teilen (Art. 1143 ZGB).

Erben der dritten Ordnung sind Brüder, Schwestern, Halbbrüder, Halbschwestern der Eltern des Erblassers. Sind diese vorverstorben, so treten an deren Stelle ihre Kinder zu gleichen Teilen (Art. 1143 ZGB).

Erben der vierten bis sechsten Ordnung sind Verwandte des Erblassers im dritten bis fünften Verwandtschaftsgrad, sofern sie nicht unter die vorherigen Ordnung fallen.

Erben der siebten Ordnung sind Stiefkinder und Stiefeltern des Erblassers.

Erben der achten Ordnung sind arbeitsunfähige Personen, die vom Erblasser mindestens ein Jahr lang vor seinem Tod Unterhalt bezogen haben. Innerhalb der Ordnung sind zwei Gruppen zu unterscheiden:

  • Arbeitsunfähige Personen, die vom Erblasser Unterhalt bezogen haben und zur zweiten bis siebten Ordnung gehören: ihr Erbrecht ist nicht durch das Erbrecht eines Erben einer höheren Ordnung ausgeschlossen.
  • Arbeitsunfähige Personen, die vom Erblasser Unterhalt bezogen und mit dem Erblasser mindestens ein Jahr zusammen gelebt haben, erben neben den Erben. Dieses gilt auch dann, wenn sie mit dem Erblasser nicht verwandt sind und nicht in eine der ersten sieben Ordnung fallen.

Gibt es keine Erben der ersten bis siebten Ordnung, erben die Erben der achten Ordnung alleine.  

Mangels anderer Erben erbt der Staat, Art. 1151 ZGB.

Güterstand und Erbrecht des Ehegatten

Gemäß Art. 1150 ZGB hat das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten keinen Einfluss auf die Ansprüche aus der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Gemäß Art. 256 ZGB und Art. 33, 34 Familiengesetzbuch gilt, sofern ehevertraglich keine andere Regelung getroffen wurde, der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. Danach ist das während der Ehe im Rahmen erworbene Vermögen Gemeinschaftseigentum.  Ausgenommen von dem gemeinschaftlichen Eigentum sind Vermögensgegenstände, die vor der Ehe erworben wurden, zweckgerichtete Zuwendungen an einen bestimmten Ehegatten (z.B. Schenkungen, Schadenersatzleistungen) und die persönlichen Dinge (Kleidung etc.) der Ehegatten. In den Nachlass fällt nicht, was dem Ehegatten aus der Teilung des ehelichen Vermögen zusteht.