Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Deutschland Russische Föderation

Vom 25. April 1958 (BGB1.1959 II, S. 233)

Art. 25. (l) Stirbt ein Staatsangehöriger des Entsendestaates im Konsularbezirk, so wacht der Konsul darüber, daß alle Maßnahmen ergriffen wer-die zum Schütze der berechtigten Interessen der Erben erforderlich

(2) Die Behörden im Konsularbezirk setzen den Konsul von Todesfällen Staatsangehörigen des Entsendestaates sowie von den ergriffenen oder zu ergreifenden Maßnahmen zur Regelung der Nachlaßangelegenheiten in Kenntnis.

Art. 26. Die Feststellung, Verwahrung und Siegelung des Nachlasses gehört zur  Zuständigkeit der örtlichen Behörden. Auf Antrag des Konsuls ergreifen sie die zum Schutz des Nachlasses notwendigen Maßnahmen.

Art. 27. Der Konsul hat hinsichtlich des Nachlasses von Staatsangehörigen des Entsendestaates, die sich im Konsularbezirk aufgehalten haben, fol­gende Rechte, die er selbst oder durch seine Bevollmächtigten wahrneh­men kann:

1. an der Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses und der Unterzeich­nung des entsprechenden Protokolls teilzunehmen;

2. sich mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates ins Beneh­men zu setzen, um Beschädigung oder Verderb der Nachlaßgegenstände zu verhindern und im Bedarfsfalle ihre Veräußerung sicherzustellen.

Art. 28. (l) Der Konsul ist befugt, von den örtlichen Behörden die Über­gabe der Nachlaßgegenstände einschließlich der Schriftstücke des Verstor­benen zu verlangen, wenn die Erben Staatsangehörige des Entsendestaates sind und sich nicht im Gebiet des Empfangsstaates befinden.

(2) Bevor der Konsul die Nachlaßgegenstände an die Erben übergibt oder in das Ausland verbringt, müssen in den Grenzen des Nachlaßwertes die festgesetzten Abgaben bezahlt und die sonstigen von anderen im Emp­fangsstaat wohnhaften Personen erhobenen und nachgewiesenen Ansprü­che befriedigt sein. Diese Verpflichtungen des Konsuls erlöschen, wenn ihm nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Erblassers nachgewiesen wird, daß die Ansprüche dieser Personen als berechtigt an­erkannt sind oder derzeit von den zuständigen Behörden geprüft wer­den.

(3) Hinsichtlich der unbeweglichen Nachlaßgegenstände finden die Rechtsvorschriften des Staates Anwendung, in dessen Gebiet diese Gegen­stände belegen sind.