Quellen:
Gesetz über das Internationale Privatrecht vom 4. Juli 2007 (IPRG), welches am 19. Juli 2009 in Kraft trat; Das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 (Kraft Rechtsnachfolgeerklärung); Washingtoner Abkommen vom 26.10.1973 (Kraft Rechtsnachfolgeerklärung); Art 29 – 40 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll vom 16. Dezember 1954 (Kraft Rechtsnachfolgeerklärung)
Erbstatut
Nach Art. 35 IPRG ist das Heimatrecht des Erblassers anzuwenden.
Weiter- und Rückverweisung
Gemäß Art. 6 IPRG beziehen sich Verweise auf ausländische Recht auch auf dessen IPR (Gesamtrechtsverweisung). Der Rückverweis wird angenommen.
Ausweichklausel
Gemäß Art. 3 IPRG ist das Recht, auf das die Bestimmungen des IPRG verweisen ausnahmsweise nicht anzuwenden, wenn mit Rücksicht auf alle Umstände des Einzelfalls eine wesentliche engere Bindung zu einem anderen Recht besteht.
Testierfähigkeit
Heimatrecht zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments.
Form des Testaments
Nach Art. 37 IPRG gelten die Bestimmungen des Haager Übereinkommens.


