Internationales Erbrecht (IPR) - Dominikanische Republik

Dominikanische Republik

Quellen

Ley No. 544-14 de Derecho Internacional Privado de la República Dominicana (IPRG); Codigo Civil Dominicano (CCD); „Convencion sobre derecho internacional privado“  (Codigo Bustamante).

Erbstatut: Grundsatz

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen richtet sich nach dem Recht des Wohnsitzes (domicilio) des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes (Art. 54 IPRG). Das Domizil ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Personen (Art. 5 IPRG). Keine natürliche Person kann mehr als ein Domizil haben (Art. 5 Abs. 1 IPRG). Als gewöhnlicher Aufenthalt einer natürlichen Person gilt der Ort, an dem eine natürliche Person sich mit ersten Wohnsitz niedergelassen hat, auch wenn sie in keinem Register eingetragen ist und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Bei der Bestimmung dieses Ortes sind die Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die auf eine dauerhafte Verbindung zu diesem Ort schließen lassen. Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der Dominikanischen Republik nicht anwendbar (Art. 5 IPRG).

Rechtswahl

Der Erblasser kann seine Erbschaft durch ausdrückliche Erklärung in Form eines Testaments dem Recht des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts (residencia habitual) unterstellen (Art. 54 IPRG). 

Form des Testaments

Ein Testament ist formgültig, wenn es nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser verfügt hat, oder nach dem Recht des Staates der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder des Todes wirksam errichtet wurde (Art. 55 IPRG). 

Teilung des Nachlasses

 Die Teilung des Nachlasses richtet sich nach dem auf die Erbschaft anwendbaren Recht, es sei denn, die zur Erbschaft berufenen Personen haben einvernehmlich das Recht des Eröffnungsortes der Erbschaft oder des Ortes, an dem ein oder mehrere Vermögenswerte des Nachlasses belegen sind, bestimmt (Art. 54 Abs. 2 IPRG). 

Vorwegentnahmerecht

Nach Art. 726 Abs. 2 CC kann bei Teilung der Erbschaft zwischen einem Ausländer und einem Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik Letzterer dem in der Republik belegenem Nachlass den Anteil entnehmen, von dem er im Hinblick auf im Ausland belegenen Nachlassgegenständen gleich aus welchem Grund ausgeschlossen ist. 

Renvoi

Das von der Kollisionsnorm bezeichnete ausländische Recht ist ihr materielles Recht, unter Ausschluss einer Verweisung ihrer Kollisionsnormen auf ein anderes Recht, einschließlich des dominikanischen Rechts (Art. 85 IPRG).


Brigitte Stuckmann