Grundlagen
Die gesetzliche Erbfolge ist in Kapitel 4 (Intestacy) des Succession Act 2006 geregelt.
Allgemeines
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser ohne Hinterlassung eines Testaments verstirbt oder durch ein Testament ganz oder teilweise unwirksam verfügt wird (Sec. 102 Succession Act 2006).
Nach Sec. 107 (1) Succession Act 2006 wird eine Person nur dann als Überlebender eines Erblassers angesehen, wenn -
(a) die Person wird vor dem Tod des Erblassers geboren und überlebt den Erblasser um mindestens 30 Tage, oder
(b) die Person nach dem Tod des Erblassers nach einer vor dem Tod des Erblassers begonnenen Tragezeit in der Gebärmutter geboren wird und den Erblasser um mindestens 30 Tage nach der Geburt überlebt.
Dies gilt nicht, wenn infolge der Anwendung von Sec. 107 (1) Succession Act 2006 der Nachlass an den Staat fallen würde.
Rechte des überlebenden Ehegatten
Der überlebende Ehegatte erhält vorab als „gesetzliches Vermächtnis“ (statutory legacy) einen Festbetrag in Höhe von AUD 350.000, wobei eine Inflationsausgleich erfolgt (Sec. 106 Succession Act 2006). Der Betrag ist ab Todestag verzinslich.
Sofern der Nachlass durch das gesetzliche Vermächtnis noch nicht erschöpft ist, erhält der Ehegatte den gesamten oder anteiligen Restbetrag nach folgender Maßgabe:
- Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und keine Abkömmlinge, erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass (Sec. 111 Succession Act 2006).
- Wird der Erblasser von einem Ehegatten und den gemeinsamen Abkömmlingen überlebt, erhält der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass (Sec. 112 Succession Act 2006).
- Wird der Erblasser von einem Ehegatten und Abkömmlingen des Erblassers, die nicht Abkömmlinge des Überlebenden sind, überlebt, erhält der überlebende Ehegatte das gesetzliche Vermächtnis und 1/2 des Nachlasses (Sec. 113 Succession Act 2006).
Ferner hat der überlebende Ehegatte gemäß Sec. 114 - 121 Succession Act 2006 den ersten Zugriff auf bestimmte Nachlassgegenstände (Spouse’s right of election).
Wenn es mehrere Ehegatten (bzw. ein Ehegatte und ein ihm gleichgestellter nichtehlicher Partner) gibt, gelten die Regeln des Sec. 125 Succession Act 2006.
Partnerschaften (domestic partner)
Der nichtehelicher Partner (domestic partner) ist dem Ehegatten gleichgestellt.
Eine nichteheliche Partnerschaft ist eine Beziehung zwischen dem Erblasser und einer anderen Person, welche
- als als solche registriert ist oder
- ein zwischenstaatliche (interstate) eingetragene Beziehung i.S. des Relationships Register Act 2010
- oder eine faktische Beziehung (de-facto-partner), welche mindestens 2 Jahe bestand hatte, oder die Geburt eines Kindes zur Folge hatte (Sec. 105 Succession Act 2006); wobei der Erblasser und der de-facto-partner in der Regel zusammengelebt haben müssen.
Gesetzliches Erbrecht der Abkömmlinge
Wird der Erblasser weder von einem Ehepartner noch Lebenspartner überlebt, erben die Kinder allein (Sec. 127 Succession Act 2006).
Neben dem überlebenden Ehegatten, der Elternteil der Abkömmlinge ist, erhalten diese keinen Erbteil. Wird der Erblasser von Abkömmlingen überlebt, die nicht Kinder des überlebenden Ehegatten sind, überlebt, erhalten die Kinder 1/2 des Restnachlasses nach Erfüllung der statutory legacy (Sec. 128 Succession Act 2006).
Gesetzliches Erbrecht der Eltern
Wurde der Erblasser weder von Ehegatten, Lebenspartner noch Abkömmlingen überlebt, erben die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen oder der überlebende Elternteil allein (Sec. 128 Succession Act 2006).
Gesetzliches Erbrecht der Geschwister und Neffen/Nichten
Wurde der Erblasser weder von Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge oder Eltern überlebt, erben die Geschwister (Bruder/Schwester) des Erblassers (Sec. 129 Succession Act 2006). Ist ein Geschwister vorverstorben, treten an seine Stelle die Abkömmlinge nach Stämmen (Sec. 129 Succession Act 2006).
Gesetzliches Erbrecht der Großeltern
Leben auch keine Geschwister oder Abkömmlinge von Geschwistern erben die Großeltern zu gleichen Teilen (Sec. 130 Succession Act 2006).
Gesetzliches Erbrecht der Onkel und Tanten
Leben auch keine Großeltern, erben Onkel und Tanten des Erblassers (Sec. 131 Succession Act 2006).
Keine Erben
Sofern keine der obigen Personen vorhanden ist, geht der Nachlass an den Staat (Sec. 136 Succession Act 2006).

