Brasilien - Wirksamkeit eines Testaments der Form nach

Brasilien

Ordentliche Testamente

Nach Art. 1862 des brasilianischen Zivilgesetzbuches (CC) sind ordentliche Testamente 

  • öffentliche Testamente;
  • geschlossene Testamente;
  • private Testamente.

Art. 1.863. Gemeinschaftliche Testamente, sei es gleichzeitig, wechselseitig oder korrespondierend, sind verboten.

Öffentliche Testamente

Nach Art. 1.864 CC setzt die wirksame Errichtung eines öffentlichen Testaments voraus: 

  • es muss von einem Notar oder seinem gesetzlichen Vertreter gemäß den Erklärungen des Erblassers verfasst werden, wobei der Erblasser einen Entwurf, Notizen oder Aufzeichnungen verwenden kann;
  • nachdem die Urkunde aufgesetzt wurde, muss sie vom Notar dem Erblasser und zwei Zeugen gleichzeitig vorgelesen werden; oder vom Erblasser, wenn er dies wünscht, in deren Anwesenheit und der des Beamten;
  • nach der Verlesung muss die Urkunde vom Erblasser, den Zeugen und dem Notar unterzeichnet werden.

Das öffentliche Testament kann handschriftlich oder maschinell verfasst werden, sowie durch Einfügen der Willenserklärung in gedruckte Teile eines Notizbuches, vorausgesetzt, dass alle Seiten vom Erblasser paraphiert werden, wenn es mehr als eine Seite gibt.

Wenn der Erblasser nicht schreiben kann, erklärt der Notar oder sein gesetzlicher Vertreter dies; in diesem Fall unterschreiben der Erblasser und einer der Zeugen (Art. 1.865 CC ).

Geschlossenes Testament

Gemäß Art. 1.868 CC ist ein vom Erblasser oder einer anderen Person in seinem Namen geschriebenes und von ihm unterschriebenes Testament gültig, wenn es vom Notar oder seinem gesetzlichen Vertreter unter Beachtung der folgenden Formalitäten genehmigt wird:

  • dass der Erblasser es dem Notar in Anwesenheit von zwei Zeugen übergibt;
  • dass der Erblasser erklärt, dass es sich um sein Testament handelt und dass er dessen Genehmigung wünscht;
  • dass der Notar in Anwesenheit von zwei Zeugen unverzüglich das Genehmigungsprotokoll erstellt und es dann dem Erblasser und den Zeugen vorliest;
  • dass das Genehmigungsprotokoll von dem Notar, den Zeugen und dem Erblasser unterzeichnet wird.

Ein geschlossenes Testament kann maschinell verfasst werden, sofern der Unterzeichner alle Seiten nummeriert und mit seiner Unterschrift beglaubigt.


3. Privates Testament

Ein privatschriftliches Testament Testamento Particular) kann eigenhändig oder maschinell verfasst werden (Art. 1.876 CC). 

Wird es eigenhändig verfasst, ist Voraussetzung für seine Gültigkeit, dass es von der Person, die es verfasst hat, in Gegenwart von mindestens drei Zeugen, die es unterschreiben müssen, gelesen und unterzeichnet wird.

Wurde das Testament maschinell erstellt, darf es keine Radierungen oder Leerstellen enthalten und muss vom Erblasser in Anwesenheit von mindestens drei Zeugen, die es unterschreiben müssen, verlesen und unterschrieben werden.

In Ausnahmefällen kann ein eigenhändiges, vom Erblasser ohne Zeugen unterzeichnetes privatschriftliches Testament nach dem Ermessen des Richters bestätigt werden (Art. 1.879 CC ). 

Ein privatschriftliches Testament kann in einer Fremdsprache verfasst werden, vorausgesetzt, die Zeugen verstehen sie (Art. 1.880. CC ).

Außerordentliche Testamente

Außerordentiche Testamente sind das Luftfahrt-, das See- und das Militärtestament. 

Testamente, die an Bord von Schiffen oder Flugzeugen während der Fahrt errichtet werden, können nicht in Häfen oder auf Flughäfen verfasst werden, sind nur bei unmittelbarer Gefahr zulässig und müssen in Anwesenheit des Kapitäns und zweier Zeugen den letzten Willen des Erblassers zum Ausdruck bringen. Diese Testamente verlieren nach 90 Tagen ihre Gültigkeit, wenn der Erblasser nicht stirbt.

Ein Militärtestament hingegen kann nur in einer Kriegssituation, von Militärangehörigen oder von Personen, die an der Arbeit der Streitkräfte beteiligt sind, errichtet werden, wenn der Erblasser nicht auf die besonderen Bedingungen für die Errichtung eines gewöhnlichen Testaments zählen kann. Es muss in Anwesenheit des Kommandanten oder eines höheren Offiziers und vor zwei Zeugen oder einem Rechnungsprüfer errichtet werden. Wenn es nicht schriftlich verfasst werden kann, kann es auch mündlich verfasst werden, wobei die Zeugen das Dokument zu gegebener Zeit abschreiben und unterschreiben.

Wie das Luftfahrt- und das Seetestament verlieren auch die Militärtestamente nach 90 Tagen ihre Gültigkeit, wenn der Erblasser überlebt.

Anerkennung ausländischer Testamente der Form nach

Nach brasilianischem internationalen Privatrecht richtet sich die Wirksamkeit der Form nach nach dem Recht am Errichtungsort (lex locus regit actum). Ausländische Testamente werden daher als der Form nach wirksam anerkannt, wenn sie dem Recht am Ort der Errichtung entsprechen.