Rechtsgrundlagen
Gesetz Nummer 98-97 vom 27.11.1998 über das Internationale Privatrecht (IPRG).
Erbstatut
Gemäß Art. 54. IPRG ist
- das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes maßgeblich oder
- das Recht des Staates des letzten Domicile (am ehesten mit Wohnsitz zu übersetzen) oder
- das Recht am Ort der Belegenheit der Sache
anzuwenden.
In der Tunesischen Literatur (vgl. Lotfi chedly, Le Statut Personnel des Etranger, S. 7 m.w.N.) besteht Einigkeit, dass es vorrangig auf die Staatsangehörigkeit ankommt und nur für den Fall, dass hierdurch keine Klarheit geschaffen wird (z.B. weil der Erblasser Staatenlos ist), auf das Domicile. Ist auch das Domicile nicht zu ermitteln, kommt es auf den Ort der Belegenheit der Sache an.
Gemäß Art. 55. IPRG ist im Hinblick auf Vermächtnisse („legs“) das Recht der Staatsangehörigkeit des Testators im Zeitpunkt des Todes maßgeblich. Vermächtnisse dürfte hierbei im Sinne von „Verfügungen von Todes wegen“ zu verstehen sein.
Im Hinblick auf die Form des Testaments gilt das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers oder das Recht am Errichtungsort.
Renvoi
Nach Art. 33 IPRG beziehen sich Verweise auf das Recht eines anderen Staates auf die Gesamtheit der ausländischen anwendbaren Vorschriften. Gemäß Art. 35 IPRG ist allerdings eine Rückverweisung, welche zur Anwendung Tunesisches Erbrechts führt, unzulässig. Unzulässig ist auch die Weiterverweisung auf das Recht eines anderen Staates.
Ordre Public
Gemäß Art. 36. IPRG steht die Anwendung ausländischen Rechts unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung liegt vor, wenn die Anwendungen ausländischen Rechts gegen grundlegende Wertentscheidungen verstieße („Choix fondamentaux du système juridique tunisien“). Hierzu gehören insbesondere die Lehren des Islam. An die Stelle des nicht anzuwendenden ausländischen Rechts tritt das Recht Tunesiens.