Internationales Erbrecht (IPR) - Tschechische Republik | ![]() |
Erbfälle bis zum 17. August 2015
Gesetz der Tschechischen Republik über das Internationale Privat- und Prozessrecht vom 4.12.1963 (IPRG); Gesetz vom 25. Januar 2012 über das internationale Privatrecht (IPRG 2012).
Erbstatut
Das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers ist anzuwenden. § 17 IPRG (1963).
Ab dem 1. Januar 2014 sind die Regelungen des IPRG 2012 anzuwenden. Nach § 76 IPRG 2012 gilt Folgendes: Erbrechtsverhältnisse bestimmen sich nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes hatte. War der Erblasser Staatsangehöriger der Tschechischen Republik und hat mindestens einer der Erben in der Tschechischen Republik seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so findet die tschechische Rechtsordnung Anwendung.
Testamentsform
Für die Formwirksamkeit eines Testaments lässt § 18 Abs. 2 auch die Einhaltung der vom Recht des Errichtungsortes vorgeschriebenen Form genügen.
Erbfälle ab dem 17. August 2015
Am 17. August 2012 ist die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) in Kraft getreten.
EuErbVO findet Anwendung in 24 EU-Staaten. Keine Anwendung findet die EuErbVO im Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland), Irland und Dänemark. Sie werden im Anwendungsbereich der EuErbVO als Drittstaaten behandelt.
Vollumfänglich Anwendung findet die EuErbVO aber erst im Hinblick auf Personen, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind, Art. 83 Abs. 1 EuErbVO. Vorwirkungen entfaltet die EuErbVO allerdings im Hinblick auf die Rechtswahl und die formelle und materielle Wirksamkeit.
Internationale Übereinkommen gehen den Regeln der EuErbVO vor.