Internationales Erbrecht (IPR) - Südafrika

Südafrika

Quellen

Internationale Übereinkommen

Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht.

Internationales Privatrecht von Südafrika

Common Law, Wills Act 1953 in der Fassung des Wills Amendment  Act 1965Domicile Act

Nachlassspaltung

Das Internationale Privatrecht von Südafrika unterscheidet im Hinblick auf alle Fragen, die der Rechtsnachfolge von Todes wegen zuzuordnen sind, zwischen

  • dem beweglichen Nachlass (movables) und
  • unbeweglichem Nachlass (immovables). 

Dies wird als Nachlassspaltung (scission) bezeichnet.

Für die Qualifikation eines Gegenstandes als beweglich oder unbeweglich gibt es keine Gesetze und nach dem Fallrecht (common-law), dem insoweit alle common-law Staaten folgen, kommt es auf das jeweilige Belegenheitsrecht (lex rei sitae) an.[1]

Im Hinblick auf die Nachlassverwaltung (administration of the estate) ist das Recht am Ort des Gerichts (lex fori) anzuwenden. 

Beweglicher Nachlass

Grundsatz

Das im Hinblick auf die Rechtsnachfolge in bewegliches Vermögen (movables) anwendbare Recht wird durch das letzte Domizil (lex ulitimi domicilii) des Erblassers bestimmt.[2] Das Domizil wird nach dem Domicile Act, 1992 (nachfolgend „Domicile Act“ bestimmt.  Nach Sec. 1 (2) des Domicile Act wird ein Wahldomizil (domicile of choice) von einer Person erworben, wenn sie sich rechtmäßig an einem bestimmten Ort aufhält und die Absicht hat, sich dort auf unbestimmte Zeit niederzulassen.

Testierfähigkeit

Nach h.M. ist allein auf das Recht des Domizils zum Zeitpunkt der Errichtung abzustellen.[3]

Wirksamkeit des Testaments der Form nach

Nach den Regeln des common-law war das Recht des Domizils des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes allein maßgeblich. Heute wird diese Frage weitgehend im Wills Act 1953 in der Fassung des Wills Amendment  Act 1965 mit dem das Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht umgesetzt wurde, geregelt. Nach Sec. 3bis des Wills Act 1953 ist ein Testament formgültig, wenn es die Form des Rechts

  1. des Errichtungsortes oder
  2. des Domizils zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
  3. des Domizils zum Zeitpunkt des Todes oder
  4. des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
  5. des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes oder
  6. des Staates der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
  7. des Staates der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes.

Keine Anwendung findet der Wills Act 1953 auf ein von einem Südafrikaner in einer anderen Form als schriftlich errichtetes Testament und ein Testament, welches vor dem 4. Dezember 1970 errichtet wurde.

Materielle Wirksamkeit des Testaments

Fragen der materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen (essential validity) richten sich nicht nach dem Wills Act 1953, sondern allein nach dem Recht des Domizils des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes.[4] Beispiele von Fragen der materiellen Wirksamkeit sind die Verfügungsbeschränkung durch Noterbrecht, die Wirksamkeit einer Schenkung zu Gunsten eines Zeugen bei Testamentserrichtung, Unwirksamkeit wegen Zwang oder Täuschung (duress and undue influence) und die Frage, ob der Begünstigte ein Wahlrecht hat (election). Im Hinblick auf Unterhalt (support) aus dem Nachlass nach dem Maintenance of Surviving Spouse Act 27 of 1990 gilt ebenfalls das Recht des Domizils.

Formelle Wirksamkeit des Widerrufs eines Testaments

Bei Widerruf durch ein Widerruftestament (revocation by later will) genügt die Wahrung einer der Formen des 3bis Wills Act 1953. Bei einem Widerruf durch Vernichtung  (revocation by destruction of the will). Das Recht des Domizils im Zeitpunkt der Vernichtung. Widerruf als Folge der Eheschließung (revocation by marriage), Geburt eines Kindes (birth of child) oder Scheidung (divorce). Das Recht zum Zeitpunkt des Domizils zum Zeitpunkt des Eintritts ist maßgeblich.[5]

Auslegung einer letztwilligen Verfügung

Ist kein anderer Wille des Erblassers zu ermitteln, gilt Domizilrecht des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.[6]

Renvoi

Nach S 4 des Domicile Act ist das Recht des Domizils auch dann anzuwenden, wenn das ausländische Recht, auf das verwiesen wird, ein anderes Recht für anwendbar erklären würde. Eine renvoi ist also ausgeschlossen.

Unbeweglicher Nachlass

Grundsatz

Hinblick auf das unbewegliche Vermögen (immovables) ist das Recht am Ort der Belegenheit (lex rei sitae) maßgeblich.[7]

Testierfähigkeit 

Nach allgemeiner Auffassung kommt es auf die lex rei sitae an.

Wirksamkeit des Testaments der Form nach

Nach common-law Prinzipien war das Recht des situs insoweit allein maßgeblich. Heute wird diese Frage nach dem Wills Act 1953 geregelt, welche oben bereits dargestellt wurden.

Materielle Wirksamkeit des Testaments

Fragen der materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen (essential validity) richten sich uneingeschränkt nach der lex rei sitae. Im Hinblick auf Unterhalt aus dem Nachlass (support) gilt dies allerdings nicht.

Formelle Wirksamkeit des Widerrufs eines Testaments

Insoweit wird auf die Darstellung zum beweglichen Vermögen verwiesen.

Auslegung einer letztwilligen Verfügung

Der Wille des Erblassers ist zu erforschen. Führt dies zu keinem Ergebnis, ist auf die lex domicilii im Zeitpunkt der Errichtung abzustellen. Verstößt das Ergebnis allerdings gegen das Recht der lex rei sitae, so geht letzteres vor[8]

Renvoi

Im Hinblick auf die Form des Testaments ist nach 3bis Wills Act 1953 das interne Recht anzuwenden. Diese gesetzliche Regelung schließt die common-law Regeln für andere Fragen nicht aus.[9] Die Literatur zum common-law neigt allerdings ebenfalls dazu den renvoi (immer) auszuschließen.[10]


[1] Chesire, North & Fawcett, Private International Law, 15. Aufl., London 2017, S. 1252., wonach diese Prinzipien in allen common-law Staaten Anwendung finden. 

[2] Corbett / Hofmeyr / Kahn, The Law of Succession in South Africa, S. 614, m.w.N.

[3] Corbett / Hofmeyr / Kahn, a.a.O., S. 616.

[4] Corbett / Hofmeyr / Kahn, a.a.O., S. 630.

[5] Corbett / Hofmeyr / Kahn, a.a.O., S. 634 ff.

[6] Corbett / Hofmeyr / Kahn, a.a.O., S. 625.

[7] Corbett / Hofmeyr / Kahn, a.a.O., S. 615, m.w.N.

[8] Corbett / Hofmeyr / Kahn, a.a.O., S. 627

[9] Corbett / Hofmeyr / Kahn, a.a.O., S. 606.

[10] Corbett / Hofmeyr / Kahn, a.a.O., S. 602 ff.