Internationales Erbrecht (IPR) - Sri Lanka | ![]() |
Quellen:
Matrimonial Rights and Inheritance Ordinance of 1877; Kandyan Law and Ordinance to Declare and Amend the Kandyan Law in Certain Respects; Muslim Intestate Succession Ordinance No. 10 of 1931; Matrimonial rights and inheritance (Jaffna), aka Thesawalamai; common law (in der Ausprägung von Sri Lanka).
Erbstatut
Sri Lanka ist ein Mehrrechtsstaat, in dem für die einzelnen Bevölkerungsteile je nach Abstammung und Religionszugehörigkeit unterschiedliches Erbrecht gilt.
Allgemeines Recht
Das allgemeine Recht (general law) gilt soweit kein besonderes Recht anzuwenden ist.
Nach 21.(1) des Matrimonial and Inheritance Ordinance of 1877 gelten im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge in Bezug auf das unbewegliche Vermögen in Sri Lanka die Regeln des Matrimonial and Inheritance Ordinance.
(2) Betreffend die gesetzliche Erbfolge in das bewegliche Vermögen ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser zur Zeit seines Todes sein Domizil (domicile) hatte.
Wenn eine Person ihr Domizil in irgendeinem Teil Sri Lankas hat, wird das Domizil, soweit er sich auf die Vererbung des beweglichen Vermögens bezieht, als in einer Seeprovinz liegend angesehen.
In Ermangelung des Nachweises des Domizils in einem anderen Staat richtet sich die gesetzliche Erbfolge in bewegliches Vermögen nach dem Matrimonial and Inheritance Ordinance of 1877.
Ergänzend gelten die Regeln des common law in der Ausprägung des Rechts von Sri Lanka. Hiernach ist auch betreffend die testamentarische Erbfolge das Recht des letzten Domizils des Erblassers anzuwenden (Ratnasingham v. Tikiribanda Dassanaike and Others).
Besonderes Recht bestimmter Volksgruppen
Vorrangig anzuwenden ist das
- Kandyan-Recht, wenn der Erblasser Abkömmling eines Singhalesen war, der 1815 im Königreich Kandy (nicht-See-Provinzen) seinen Wohnsitz hatte (siehe Kandyan Law and Ordinance to Declare and Amend the Kandyan Law in Certain Respects);
- das tamilische Recht, wenn der Erblasser zu der (aus Indien stammenden) Volksgruppe der Tamilen in der Provinz Jaffna gehört (siehe Thesawalamai).
- muslimisches Recht, wenn der Erblasser ein Muslim war und sein Domizil in Sri Lanka war oder soweit unbewegliches Vermögen in Sri Lanka betroffen ist (für gesetzliche Erbfolge: Siehe Muslim Intestate Succession Ordinance No. 10 of 1931).