Quellen
Haager Testamentsformübereinkommen vom 5. Oktober 1961 (Weitergeltung unklar); Kosovarisches Erbgesetz (Gesetz Nr. 2004/26 der Kosovo-Versammlung mit Promulgation UNMIK-Regulation 2005/7 vom 4.2.2005).
Erbstatut
Grundsatz
Eom ausländischer Staatsangehöriger wird nach dem Recht seiner Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt seines Todes beerbt, Art. 147 (1) Erbgesetz (ErbG).
Ein Kosovare mit Wohnsitz im Kosovo wird nach dem Erbrecht des Kosovo beerbt, Art. 146 (1) ErbG.
Rechtswahl
Hatte ein Kosovare im Zeitpunkt des Erbfalls keinen Aufenthalt im Kosovo, kann er durch Testament das Recht des Aufenthaltstaates wählen, Art. 146 (2) ErbG. Da das Gesetz davon ausgeht, dass eine Person einen Wohnsitz haben kann ohne sich im Kosovo aufzuhalten, setzt ein Wohnsitz keinen Aufenthalt voraus.
Form des Testaments
Ob das Haager TestÜ anwendbar ist, ist unklar. Allerdings enthält Art. 147 ErbG eine weitgehend deckungsgleiche Regelung.