Internationales Erbrecht (IPR) - Irland

Irland

Quellen:

Common Law, Haager Testamentsformübereinkommen (seit dem 2.10.1967 in Kraft); Irisches Erbgesetz (Succession Act 1965; hiernach: ISA).

Nachlassspaltung

Das Internationale Privatrecht von Irland unterscheidet im Hinblick auf alle Fragen, die der Rechtsnachfolge von Todes wegen zuzuordnen sind, zwischen

  • dem beweglichen Nachlass (movables) und
  • unbeweglichem Nachlass (immovables). 

Dies wird als Nachlassspaltung (scission) bezeichnet.

Beweglicher Nachlass

Nach dem irischen IPR, gilt im Grundsatz das Recht des letzten Domizil des Erblassers. Nach diesen Prinzipien werden im Grundsatz alle Fragen der Erbfolge (succession), z.B. Erbunwürdigkeit, Erbfähigkeit, Erbquoten, Erbrecht des nichtehelichen und des adoptierten Kindes und seiner Verwandten, Auslegung des Testaments, entschieden. Allerdings ist stets der Einzelfall zu betrachten. So ist im Hinblick auf die Testierfähigkeit (capacity) das Recht des Domizils des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes maßgeblich.  Im Hinblick auf die Testamentsauslegung kann der Testierende ausdrücklich oder konkludent die Anwendung von anderen Auslegungsregeln wählen.

Das Domizil einer Person ist die Zugehörigkeit zu einem Rechtsgebiet. Es ist nicht gleichbedeutend mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt. Man hat ein Domizil also nicht in Dublin oder Berlin, sondern in Irland oder Deutschland. Jeder Mensch kann daher nur ein Domizil haben. Wo das Domizil besteht ist nach den Regeln des irischen Rechts zu bestimmen. Es ist grundlegend zwischen dem Ursprungsdomizil (Domicil of Origin) und dem Wahldomizil (Domicil of Choice) zu unterscheiden. Mit der Geburt erwirbt ein eheliches Kind das Domizil seines Vaters. Ein uneheliches Kind erwirbt das Domizil seiner Mutter. Ein Findelkind erwirbt das Domizil seines Fundortes. Das Ursprungsdomzil bleibt bis zum Erwerb eines neuen Domizils. Es besteht eine Vermutung dahingehend, dass ein einmal begründetes Domizil fortbesteht. Daher ist trifft denjenigen die Beweislast, der sich auf eine Änderung des Domizils beruft. Ein Wahldomizil wird dadurch begründet, dass die Person ihren Aufenthalt in einem bestimmten Rechtsgebiet mit dem Willen dort dauerhaft zu bleiben nimmt. Dem Wohnsitz kommt damit zwar Bedeutung bei der Bestimmung des Domizils zu, er ist aber nicht das alleinige Kriterium. Der Wille der Person muss nicht darauf gerichtet sein, „immer“ oder „bis zum Tod“ in dem Rechtsgebiet zu bleiben. Es genügt vielmehr der Wille dort dauerhaft zu bleiben. Hat die Person zwar Rückkehrabsicht, ist diese aber an eine Bedingung geknüpft, so steht die Rückkehrabsicht der Begründung eines Wahldomizils nicht entgegen, wenn der Bedingungseintritt nicht völlig unwahrscheinlich oder unbestimmt ist. Wird ein Wahldomizil aufgegeben, so lebt das Ursprungsdomizil wieder auf.

Unbeweglicher Nachlass

Nach common law Prinzipien ist bei unbeweglichem Vermögen im Grundsatz das Recht am Ort der Belegenheit (lex rei sitae) maßgeblich. Nach diesen Prinzipien werden im Grundsatz alle Fragen der Erbfolge, z.B. Erbunwürdigkeit, Erbfähigkeit, Erbquoten, Erbrecht des nichtehelichen und des adoptierten Kindes und seiner Verwandten, Auslegung des Testaments, entschieden. Allerdings ist stets der Einzelfall zu betrachten.

Renvoi

Irische Gerichte folgen der Foreign Court Doctrine, so dass es zu einer Zurückverweisung auf das irische Recht kommen kann.

Testamentsformstatut

Nach den Regeln des common law war das Recht des Domizils des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes allein maßgeblich. Heute wird diese Frage 102 ISA durch welches das Haager Testamentsformübereinkommen umgesetzt wurde, geregelt. Nach Sec. 102 ISA ist ein Testament formgültig, wenn es der Form des internen Rechts entspricht

  • wo sich der Testator aufhielt, oder
  • des Staates der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
  • des Domizils zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder des Domizils zum Zeitpunkt des Todes oder
  • des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder des Todes oder,
  • soweit Immobilien betroffen sind, das Recht am Ort der Belegenheit.

Rechtswahl

Eine Rechtswahl sieht das irische IPR nicht vor.


Jan-Hendrik Frank