Internationales Erbrecht (IPR) - Indonesien | ![]() |
Rechtliche Grundlagen
Staatsvertragliche Regelungen auf dem Gebiet des Erbrechts gibt es zwischen Deutschland und Indonesien nicht. Indonesien ist nicht Mitgliedsstaat des Haager Testamentsformübereinkommens. Das Internationale Privatrecht ist in den Art.16, 17, 18 Algemene Bepalingen van Wetgeving voor Nederlands Indië [Allgemeine gesetzliche Bestimmungen für Niederländisch-Ostindien], Staatsanzeiger 1847 Nr.23 (im Folgenden als "AB" bezeichnet) geregelt.
Allgemeine Kollisionsnorm
Nach Art.16 AB bleiben die „gesetzlichen Bestimmungen über den Status und die persönlichen Befugnisse (..) für Bewohner von Niederländisch-Ostindien anwendbar, wenn sie sich im Ausland aufhalten." Dies statuiert das Staatsangehörigkeitsprinzip.[1] Auf Ausländer wird dies analog angewandt.[2] Bei Doppelstaatern ist das Recht des Staates anzuwenden, zu dem der Erblasser die engsten Beziehungen hatte.[3]
Nach Art.17 AB unterliegt unbewegliches Vermögen dem Recht des Staates, in dem sich die Immobilie befindet. Hieraus wird gefolgert, dass sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen von Grundvermögen in Indonesien sich nach dem Recht der Belegenheit richtet. [4]
Rück- und Weiterweisungen werden anerkannt. [5]
Für die Form von Rechtsgeschäften gilt das Recht am Ort der Durchführung des Rechtsgeschäfts (Art. 18 AB). Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch v 30.4.1847 (Burgerlijk Wetboek) anwendbar ist, ergibt sich dies speziell für Testamente auch aus Art. 954 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Interpersonelle Rechtsspaltung
Das indonesische Rechtssystem besteht aus drei Rechtssystemen, nämlich dem Adat (Gewohnheits-)Rechtssystem, dem islamischen Rechtssystem und dem westlichen Rechtssystem.
Das Adat-Rechtssystem ist ein Rechtssystem, das auf den Normen der lokalen Adat-Gemeinschaft basiert. Als das älteste Rechtssystem ist das Adat-Recht, das in der Gesellschaft existiert, ungeschrieben.[6]
Das System des islamischen Rechts ist ein Rechtssystem, das auf den primären islamischen Quellen, dem Koran und den Hadithen fußt.
Im westlichen Rechtssystem wird der Begriff "westliches Recht" für Gesetze verwendet, die von der holländischen Ostindien-Regierung während ihrer Kolonialisierung in Kraft gesetzt wurden. Hierzu gehört das Bürgerliche Gesetzbuch. Dessen Bestimmungen über das Erbrecht sind im Hinblick auf indonesische Staatsangehörige chinesischer und europäischer Herkunft anzuwenden.[7]
[1] Tiurma M. P. Allagan, Indonesian Private International Law: The Development after more than a century, in: Indonesian Journal of International Law (2017), Vol. 14 No. 3, pp. 381-383-
[2] Tiurma M. P. Allagan, a.a.O. pp. 381-383.
[3] Tiurma M. P. Allagan, a.a.O. pp. 381-383.
[4] Franz Gamillscheg: Internationales Privatrecht. Band 4, Länderteil Indonesien unter Verweis auf Sugargo Gautoma, Interpersonal Law in Indonesia, RabelsZ 29(1965).
[5] Tiurma M. P. Allagan, a.a.O. pp. 381-390.
[6] Yeni Salma Barlinti, Inheritance Legal Systems in Indonesia: A Legal Justice for People; Year 3 Vol. 1, January - April 2013 Indonesia Law Review, S. 23.
[7] Yeni Salma Barlinti ,a.a.O. S. 34..