Internationales Erbrecht (IPR) - Indien | ![]() |
Quellen
Internationale Abkommen und Staatsverträge
Indien ist kein Unterzeichner des Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Nationales Recht
Grundsätze des common law; Indian Succession Act 1925 (ISA)
Einführung
Verhältnis interreligiöses Recht und IPR
Die Regeln des gesetzlichen Erbrechts unterscheiden sich je nach Religionszugehörigkeit:
- Für Hindus (auch Buddhisten, Jainas und Sikh) ist der Hindu-Succession-Act Nr. 30/1956 anzuwenden.
- Für Moslems gilt der Muslim Personal Law (Shariat) Application Act 1937, Nr. 26/1937.
- Für alle anderen gilt der Indian Succession Act 1925, Nr. 39/1925.
International-privatrechtliche Normen sind im Indian Succession Act 1925 (ISA) enthalten.
Nach dem Wortlaut von Sec. 4 ISA gelten diese aber nicht für Hindus, Moslems, Buddhisten, Jainas und Sikhs. Indische Gerichte wenden diese Regeln aber gleichwohl auf solche Personen an (für Rechtsnachfolge nach einem Hindu: Sankaran v. Lakshmi, AIR 1974 SC 1764 (1767), para. 13.; im Allgemeinen: Law Commission of India Report No. 110).
Interlokale Rechtsspaltung
Abweichende Kollisionsregeln gelten nur in den früheren portugiesischen Kolonien Goa, Daman und Diu. Dort richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Heimatrecht).
Nachlassspaltung
Das Internationale Privatrecht (conflict of laws oder private international law) von Indien unterscheidet im Hinblick auf alle Fragen, die der Rechtsnachfolge von Todes wegen (succession) zuzuordnen sind, zwischen
- dem beweglichen Nachlass (movables) und
- unbeweglichem Nachlass (immovables).
Fragen der Nachlassverwaltung (administration of estates) richten sich nach der lex fori.
Beweglicher Nachlass
Grundsatz
Nach Sec. 5 Abs. 2 ISA gilt im Grundsatz das Recht des letzten Domizil (domicile) des Erblassers. Dieses wird im Grundsatz nach den common-law Regeln zum Domizil bestimmt (vgl. hierzu den Bericht zum Begriff des Domizils nach dem Recht von England & Wales). Diese wurden allerdings zum Teil durch Secc. 6 bis 18 ISA aufgehoben und geändert.
Im Zweifel gilt aus indischer Sicht jedenfalls für das in Indien belegene bewegliche Vermögen indisches Recht (Sec. 19 ISA).
Testierfähigkeit
Eine Section 4 des Wills Act 1963 entsprechende Regel gibt es nicht. Die Frage richtet sich daher nach dem Common-law und somit im Grundsatz nach dem Recht des letzten Domizils des Erblassers.
Formelle Wirksamkeit des Testaments
Es gilt das allgemeine Erbstatut (Law Commission of India Report No. 110).
Materielle Wirksamkeit des Testaments
Fragen der materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen (essential validity) richten sich nach dem Recht des Domizil des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes.
Auslegung einer letztwilligen Verfügung
Im Grundsatz gilt das Domizilrecht des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Bestimmt der Testierende ausdrücklich oder konkludent die Anwendung von anderen Auslegungsregeln, so wird dies akzeptiert.
Unbeweglicher Nachlass
Grundsatz
Nach Sec. 5 Abs. 2 ISA richtet sich das Erbrecht bezüglich unbeweglichen Vermögens nach dem Belegenheitsrecht (lex rei sitae).
Testierfähigkeit
Maßgebend sind die Common-law Regeln.
Formelle Wirksamkeit des Testaments
Es gilt das allgemeine Erbstatut (Law Commission of India Report No. 110).
Materielle Wirksamkeit des Testaments
Fragen der materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen (essential validity) richten sich uneingeschränkt nach der lex rei sitae.
Rück- und Weiterverweisung
Abweichend vom englischen Recht folgen die Gerichte von Indien nicht der foreign court theory. Vielmehr ist jeder renovi ausgeschlossen ( V.C. Govindaraj, 2. edition, The Conflict of Laws in India: Inter-Territorial and Inter-Personal Conflict).