EuGH: Erblasser kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. | ![]() |
Der EuGH hat in der Rechtssache C‑80/19 Gelegenheit gehabt sich mit dem Begriff gewöhnlicher Aufenthalt auseinander zu setzen und klar gestellt, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der EuErbVO haben kann.
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Letzte Änderung: 08.03.2021