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Internationales Erbrecht (IPR) – Kanada – Provinz Ontario

Kanada

Quellen

 

Internationale Übereinkommen und Staatsverträge

Washington Convention on International wills (1973); Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung

 

Nationales IPR

Das internationale Erbrecht (IPR) ist im Succession Law Reform Act geregelt.

 

Verweisungen auf das Recht eines anderen Staates

Anders als das englische Recht kennt das kanadische IPR nicht das Prinzip des “total renvoi”. Im Ergebnis wenden sie somit das Recht des Staates an, auf das verwiesen wird. Im Recht von Ontario ist dies ausdrücklich in Art. 34  (c) normiert worden.

 

Erbstatut - Nachlassspaltung ("Scission")

Wie alle Common Law Jurisdiktionen unterscheidet das IPR von Ontario zwischen dem beweglichen und unbeweglichen Nachlass („Nachlassspaltung“ oder „scission“).

 

Bewegliches Nachlassvermögen („movables“)

Nach dem kanadischen IPR, gilt im Grundsatz für bewegliches Vermögen das Recht des letzten „Domizil“ des Erblassers (Castel, Canadian Conflict of Laws, 6th Edition, 27.2 a). Bei testamentarischer Erbfolge ist dieser Grundsatz auch in Art. 36 (2) normiert.

 

Die Testierfähigkeit („capacity“)

Maßgeblich ist das Recht des Domizils des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (Castel, Canadian Conflict of Laws, 6th Edition, 27.4 a).

 

Die formelle Wirksamkeit des Testaments („formal validity“)

Nach dem Common law ist das Recht des Domizils des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes allein maßgeblich. Abweichend hiervon ist in Ontario gemäß Art. 37 (1) ein Testament im Hinblick auf die Art und die Form seiner Errichtung wirksam, wenn es zum Zeitpunkt der Errichtung dem Recht des Staates genügt, (a) wo es errichtet wurde, (b) der Testierende sein Domizil hatte, (c) der Testierende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder (d) dessen Staatsangehörigkeit der Testierende hatte. Ändert der Testierende sein Domizil nach Errichtung des Testaments, so wird es nach Art. 38 dadurch nicht unwirksam im Hinblick auf Art und Form der Errichtung. 


Materielle Wirksamkeit des Testaments („essential validity“)

Fragen der materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen („essential validity“) richten sich nach dem Recht des Domizil des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes (Castel, Canadian Conflict of Laws, 6th Edition, 27.4 f).. Beispiele von Fragen der materiellen Wirksamkeit sind die Verfügungsbeschränkung durch Noterbrecht, die Wirksamkeit einer Schenkung zu Gunsten eines Zeugen bei Testamentserrichtung, Unwirksamkeit wegen Zwang oder Täuschung („duress and undue influence“) und die Frage, ob der Begünstigte ein Wahlrecht hat („election“). 

 

Formelle Wirksamkeit des Widerrufs eines Testaments („revocation“)

Der Widerruf einer letztwilligen Verfügung („revocation“) durch Errichtung eines Testaments („revocation by later will“) richtet sich im Hinblick auf die Form nach dem auf das für die Errichtung des Testaments anzuwendende Recht. Bei einem Widerruf durch Vernichtung  („revocation by destruction of the will“) richtet sich die formelle Wirksamkeit nach den Recht, welches nach den allgemeinen Regeln anzuwenden ist. Bei einem Widerruf als Folge der Eheschließung („revocation by marriage“) gilt das Recht des Domizils des Testierenden zum Zeitpunkt der Eheschließung. Beim Widerruf als Folge der Aufhebung oder Scheidung der Ehe entscheidet das Recht des Domizils der Entscheidung.

 

Auslegung einer letztwilligen Verfügung („construction“)

Nach dem Common law Prinzipien ist der wahre Wille des Erblassers zu erforschen. Nach kanadischem Common law gilt dabei ein Prima Facie das Recht des Domizils zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Nach Art. 39 ist in Ontario immer für die Auslegung das Recht des letzten Domizils anzuwenden.

 

Unbewegliches Vermögen („Immovables“)

 Nach common law Pinzipien ist bei unbeweglichem Vermögen im Grundsatz die lex rei sitae maßgeblich. Nach Art. 36 (1) ist bei Immobilien im Hinblick auf die Art und die Form der Errichtung eines Testaments, seine materielle Wirksamkeit und die Rechtsfolgen das Recht des Staates anzuwenden, wo die Immobilie belegen ist.

 

Die Testierfähigkeit („capacity“)

Nach allgemeiner Auffassung kommt es auf die lex rei sitae an.

 

Die formelle Wirksamkeit des Testaments („formal validity“)

Insoweit wird auf die Ausführungen zum beweglichen Vermögen verwiesen.


Materielle Wirksamkeit des Testaments („essential validity“)

Fragen der materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen („essential validity“) richten sich uneingeschränkt nach der lex rei sitae.

 

Formelle Wirksamkeit des Widerrufs eines Testaments („revocation“)

Der Widerruf einer letztwilligen Verfügung („revocation“) durch Errichtung eines Testaments („revocation by later will“) richtet sich im Hinblick auf die Form nach dem auf das für die Errichtung des Testaments anzuwendende Recht. Bei einem Widerruf durch Vernichtung  („revocation by destruction of the will“) richtet sich die formelle Wirksamkeit nach den Recht, welches nach den allgemeinen Regeln anzuwenden ist. Bei einem Widerruf als Folge der Eheschließung („revocation by marriage“) gilt das Recht des Domizils des Testierenden zum Zeitpunkt der Eheschließung. Beim Widerruf als Folge der Aufhebung oder Scheidung der Ehe entscheidet das Recht des Domizils der Entscheidung.  

  

Auslegung einer letztwilligen Verfügung („construction“)

 Insoweit wird auf die Ausführungen zum beweglichen Vermögen verwiesen. 


Letzte Änderung: 08.03.2008




Autor: Jan-Hendrik Frank