Einleitung
Das englische Recht unterscheidet grundlegend zwischen der Nachlassverwaltung („administration of estates“) und der Frage, wer Begünstigter („beneficiary“) des Nachlasses ist („succession“). Diese Darstellung beschränkt sich auf Letzteres, während die Nachlassverwaltung separat dargestellt wird.
Quellen
Internationale Abkommen und Staatsverträge: Washington Convention on International wills (1973); Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht; Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung
Common law, Wills Act 1963, Wills Act 1837
Erbstatut - Allgemeines
Anders als viele Staaten der Welt, die dem Prinzip der Nachlasseinheit folgen, unterscheidet das englische IPR zwischen dem beweglichen und unbeweglichen Nachlass („Nachlassspaltung“ oder „scission“).
Bewegliches Nachlassvermögen („movables“)
Nach dem englischen IPR, gilt im Grundsatz das Recht des letzten Domizil des Erblassers (Chesire and Nort´s, Private international law, 13th edition, S. 985). Nach diesen Prinzipien werden im Grundsatz alle Fragen der Erbfolge („succession“), z.B. Erbunwürdigkeit, Erbfähigkeit, Erbquoten, Erbrecht des nichtehelichen und des adoptierten Kindes und seiner Verwandten, Auslegung des Testaments, entschieden. Allerdings ist stets der Einzelfall zu betrachten. Einige Beispiele:
Die Testierfähigkeit („capacity“)
Maßgeblich ist das Recht des Domizils des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (vgl. Chesire and North´s, a.a.O., S. 986). Teilweise wird aber auch vertreten, dass es auf den Zeitpunkt des Todes ankommt.
Die formelle Wirksamkeit des Testaments („formal validity“)
Nach dem Common law war das Recht des Domizils des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes allein maßgeblich. Heute wird diese Frage nach dem Wills Act 1963, welche den Wills Act 1861 ersetzte, geregelt. Hiernach gilt:
Nach Sec. 1 des Wills Act 1963 ist ein Testament formgültig, wenn es der Form des Rechts
(1) des Errichtungsortes, auch wenn der Erblasser nur zeitweise dort aufhielt, oder
(2) des Domizils zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
(3) des Domizils zum Zeitpunkt des Todes oder
(4) des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
(5) des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes oder
(6) des Staates der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder
(7) des Staates der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes.
Verweise auf das Recht eines anderen Staates beziehen sich auf das Recht dieses Staates unter Ausschluss des internationalen Privatrecht (Sachnormverweisung).
Materielle Wirksamkeit des Testaments („essential validity“)
Fragen der materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen („essential validity“) richten sich nicht nach dem Wills Act 1963, sondern allein nach dem Recht des Domizil des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Beispiele von Fragen der materiellen Wirksamkeit sind die Verfügungsbeschränkung durch Noterbrecht, die Wirksamkeit einer Schenkung zu Gunsten eines Zeugen bei Testamentserrichtung, Unwirksamkeit wegen Zwang oder Täuschung („duress and undue influence“) und die Frage, ob der Begünstigte ein Wahlrecht hat („election“). Im Hinblick auf Unterhalt aus dem Nachlass nach dem Inheritance Act 1975 („support“) gilt ebenfalls das Recht des Domizils.
Formelle Wirksamkeit des Widerrufs eines Testaments („revocation“)
Neben der Frage der Wirksamkeit der Errichtung regelt der Wills Act 1963 auch den Widerruf einer letztwilligen Verfügung („revocation“) durch Errichtung eines Testaments („revocation by later will“). Nach Sec. 2 [1] [c] Wills Act 1963 kann der Testierende auch wirksam nach dem für die Errichtung maßgeblichen Recht widerrufen, auch wenn er zum Zeitpunkt des Widerruf nicht mehr in dieser Form testieren konnte (z.B. weil er verzogen ist). Bei einem Widerruf durch Vernichtung („revocation by destruction of the will“) und Widerruf als Folge der Eheschließung („revocation by marriage“) ist der Wills Act 1963 hingegen nicht anwendbar und es ist somit auf das Common Law zurück zu greifen. Bei einem Widerruf durch Vernichtung gilt das Recht des Domizils im Zeitpunkt des Widerrufs. Ein späterer Wechsel des Domizil ist irrelevant. Beim Widerruf als Folge der Heirat (z.B. nach englischem Eherecht), entscheidet das Recht des Domizils zum Zeitpunkt der Eheschließung.
Auslegung einer letztwilligen Verfügung („construction“)
Im Grundsatz gilt das Domizilrecht des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Nach Sec. 4 Wills Act 1963 ist ein Wechsel des Domizils nach Testamentserrichtung unbeachtlich. Bestimmt der Testierende ausdrücklich oder konkludent die Anwendung von anderen Auslegungsregeln, so wird dies akzeptiert.
Unbewegliches Vermögen („Immovables“)
Nach common law Pinzipien ist bei unbeweglichem Vermögen im Grundsatz die lex rei sitae maßgeblich. Nach diesen Prinzipien werden im Grundsatz alle Fragen der Erbfolge („succession“), z.B. Erbunwürdigkeit, Erbfähigkeit, Erbquoten, Erbrecht des nichtehelichen und des adoptierten Kindes und seiner Verwandten, Auslegung des Testaments, entschieden. Allerdings ist stets der Einzelfall zu betrachten. Einige Beispiele:
Die Testierfähigkeit („capacity“)
Nach allgemeiner Auffassung kommt es auf die lex rei sitae an.
Die formelle Wirksamkeit des Testaments („formal validity“)
Nach Common law Prinzipien war das Recht des situs insoweit allein maßgeblich. Heute wird diese Frage nach dem Wills Act 1963, welche den Wills Act 1861 ersetzte, geregelt, welche oben bereits dargestellt wurden.
Materielle Wirksamkeit des Testaments („essential validity“)
Fragen der materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen („essential validity“) richten sich uneingeschränkt nach der lex rei sitae. Im Hinblick auf Unterhalt aus dem Nachlass („support“) gilt dies allerdings nicht.
Formelle Wirksamkeit des Widerrufs eines Testaments („revocation“)
Neben der Frage der Wirksamkeit der Errichtung regelt der Wills Act 1963 auch den Widerruf einer letztwilligen Verfügung („revocation“) durch Errichtung eines Testaments („revocation by later will“). Nach Sec. 2 [1] [c] Wills Act 1963 kann der Testierende auch wirksam nach dem für die Errichtung maßgeblichen Recht widerrufen, auch wenn er zum Zeitpunkt des Widerruf nicht mehr in dieser Form testieren konnte (z.B. weil er verzogen ist). Bei einem Widerruf durch Vernichtung („revocation by destruction of the will“) und Widerruf als Folge der Eheschließung („revocation by marriage“) ist der Wills Act 1963 hingegen nicht anwendbar und es ist somit auf das Common Law zurück zu greifen. Bei einem Widerruf durch Vernichtung gilt das Recht des Domizils im Zeitpunkt des Widerrufs. Ein späterer Wechsel des Domizil ist irrelevant. Beim Widerruf als Folge der Heirat (z.B. nach englischem Eherecht), entscheidet das Recht des Domizils zum Zeitpunkt der Eheschließung.
Auslegung einer letztwilligen Verfügung („construction“)
Es ist zu prüfen, was der wahre Wille des Testierenden war. Da der Testierende am stärksten mit dem Recht des Domizils vertraut ist, spricht eine Vermutung dafür, dass eine Auslegung nach dem Recht des Domizilrecht des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung seinen Willen am besten zur Geltung bringt. Erklärt der Erblasser z.B., dass „seine Erben“ ein Grundstück erhalten sollen, so spricht Alles dafür, dass dies die Personen sein sollen, die nach dem Recht seines Domizils bei gesetzlicher Erbfolge erben würden. Allerdings kann sich aus dem Inhalt des Testaments oder anderen Umständen auch Anderes ergeben. Verstößt das Ergebnis der Auslegung nach englischem Rechts dem Recht des Belegenheitsstaates, geht allerdings auch nach englischer Rechtsauffassung die lex rei sitae vor.
Powers of appointment exercised by will
Nach dem Recht von England kann eine Person („donor“) testamentarisch oder unter Lebenden (“inter vivos”) eine andere Person („donee“ oder „appointer“) bestimmen, die den Letztempfänger („appointee“) bestimmt. Man unterscheidet die allgemeine („general“) und besondere („special“) Power of appointment. Kann der donee uneingeschränkt eine Person seiner Wahl, insbesondere auch sich selbst, zum appointee bestimmen, so spricht man von einer general power of appointment. Ist der donee / appointer hingegen in seiner Wahl des appointee beschränkt (z.B. im Hinblick auf eine bestimmte Klasse von Personen), so spricht man von einer limited power of appointment. Hieraus ergeben sich eine Vielzahl von Problemen des internationalen Privatrechts.
Allgemeine oder besondere Vollmacht?
Ob die Vollmacht allgemein oder besonders ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, das die Errichtung der Vollmacht regelt.
Die Testierfähigkeit („capacity“)
Im Hinblick auf die Testierfähigkeit des donor gelten die allgemeinen Regeln. Besondere Regeln finden hingegen im Hinblick auf die Frage, was insoweit für den appointer gilt, Anwendung. Die Testierfähigkeit des appointers wird immer bejaht, wenn Recht seines Domizils gewahrt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine allgemeine oder besondere Vollmacht handelt. Ist das Recht des Domizils nicht gewahrt, so ist zwischen allgemeiner und besonderer Vollmacht zu unterscheiden. Bei der allgemeinen Vollmacht muss die Testierfähigkeit des appointers auch nach dem Recht seines Domizils gegeben sein, während bei der besonderen Vollmacht Testierfähigkeit seines Domizils oder des Domizils des Erblassers genügt (str.).
Die formelle Wirksamkeit des Testaments („formal validity“)
Eine Bennennung, welche in einer nach dem Wills Act 1963 zulässigen Form erfolgt, ist stets formell wirksam. Außerdem ist die Bennennung wirksam, wenn sie dem für die materielle Wirksamkeit („essential validity“) der Errichtung der Vollmacht maßgeblichen Recht entspricht.
Materielle Wirksamkeit des Testaments („essential validity“)
Bei der Klärung der materiellen Wirksamkeit der Ausübung einer Power of appointment ist zwischen der allgemeinen Vollmacht und der besonderen zu unterscheiden. Bei einer Ausübung des Bestimmungsrechts auf der Grundlage einer besonderen Vollmacht ist auf das für die Errichtung der Vollmacht anzuwendende Recht abzustellen.
Die Benennung auf der Grundlage einer allgemeinen Vollmacht muss dem Recht des Domizils des donee / appointers zum Zeitpunkt der Benennung genügen (str.).
Formelle Wirksamkeit des Widerrufs eines Testaments („revocation“)
Eine testamentarisch power of appointment kann bei beweglichem Vermögen nach dem Recht des Domizils des donor widerrufen werden. Die Errichtung eines neuen Testament, welches nach dem Wills Act 1963 wirksam ist, führt bei beweglichem und unbeweglichem Nachlass zum wirksamen Widerruf der power of appointment. Gemäß Section 2 (1) (d) des Wills Act 1963, ist ein wirksam errichtetes Testament, soweit es eine power of appointment enthält, insoweit wirksam, als es nach dem für die materielle Wirksamkeit maßgeblichen Recht wirksam errichtet wurde. Dies gilt allerdings nicht für ein Testament, welches lediglich die power of appointment widerruft. Schließlich kann ein Testaments durch Heirat gemäß dem Recht des Domizils zum Zeitpunkt der Heirat widerrufen werden. Wurde die Ehe allerdings geschlossen, als der Verfügende sein Domizil in England hatte, ist nach section 18 (2) Wills Act 1837 ist die Ausübung der Power of appointment trotz der Scheidung wirksam, sofern die fehlende Ausübung des Rechtes nicht zu einem Anfall beim Nachlassverwalter führen würde.
Auslegung einer letztwilligen Verfügung („construction“)
Im Grundsatz gelten die allgemeinen Regeln. Kennt das auf die Auslegung nach diesen Regeln anzuwendende Recht eines anderen Staates aber nicht das Rechtsinstitut der power of appointment, so ist insoweit auf englisches Recht abzustellen, um den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln.
Weitere Autoren: Jan-Hendrik Frank
Letzte Änderung: 22.11.2007