zur Startseite
Schriftgröße   
Standard SchriftgrößeMittelgroße SchriftGroße Schrift

 
Sie befinden sich hier:  Startseite > Artikel > Großbritanien

Mitgliederlogin

Deed of Variation

Großbritanien

Nach englischem Recht können die durch ein Testament oder gesetzliche Erbfolge Begünstigten („beneficiaries“) durch eine sog. „Deed of Variation“ die Begünstigung auf jemand anderes übertragen. Hierdurch kann insbesondere englische Erbschaftsteuer („inheritance tax“) und Wertzuwachsteuer („capital gains tax“) gespart werden. So kann z.B. der Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages („cash legacy“), ein einzelner Gegenstand oder ein Anteil am Nachlass übertragen werden.

 

Wird die „Deed of Variation“ von deutschen (Finanz-) Gerichten und Behörden als zivilrechtlich wirksam anerkannt?

Ist deutsches Erbrecht anzuwenden, stellt sich die Frage, wie eine "Deed of variation" zu qualifizieren ist. Die „Deed of Variation“ könnte als (teilweise) Ausschlagung oder Erbabtretung zu qualifizieren sein. Gegen eine Qualifikation als Ausschlagung spricht, dass nach deutschem Recht die Erbschaft im Grundsatz nur im Ganzen ausgeschlagen werden, § 1950 BGB. Außerdem ist die Ausschlagung zu Gunsten Dritter unzulässig, vgl. § 1947 BGB. Desweiteren ist die Ausschlagung eine einseitige Erklärung, vgl. § 1945 BGB. Schließlich kenn auch das     englische Erbrecht mit der „renounciation“ ebenfalls die Erbauschlagung. Diese ist von der „Deed of Variation“ zu unterscheiden. Vielmehr spricht Vieles für eine Qualifikation als Erbabtretung nach § 2033 BGB:

 

  • Der Übergang des Erbrechts nach § 2033 BGB erfolgt wie bei einer „Deed of Variation“ durch Vertrag
  • Durch den Abtretungsvertrag kann auch über einen Teil der Erbschaft verfügt werden.
  • Durch den Abtretungsvertrag kann der Erbteil einer bestimmten Person zugewendet werden

 

Dementsprechend wird die „Deed of Variation“ auch in der Literatur als ein Abtretungsvertrag nach § 2033 BGB qualifiziert.(vgl. S. 160 der Studie des deutschen Notarinstituts für die europäische Kommission vom 18. September 2002 „Rechtsvergleichende Studie der erbrechtlichen Regelungen des internationalen Verfahrensrecht und internationalen Privatrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union).

 

Welche steuerlichen Folgen hat die Deed of variation?

Der BFH hat im Urteil BStBl. II 1988, 808 unter Aufgabe der Entscheidung vom 16.05.1964 Az.: 1964 II 167 / 71 , BStBl. III 1964, 408 entschieden, dass der Erwerb der equity ownership durch den Erbbegünstigten bereits den steuerbaren Erwerb von Todes wegen darstellt (vgl. auch Troll / Gebel / Jülicher ErbStG § 9 Rn. 47 ff.). Somit fällt die deutsche Erbschaftsteuer bereits mit dem Todesfall an und nicht erst mit der Verteilung durch den personal represantative. Der Anfall der deutschen Erbschaftsteuer bei den Erben wäre solange unproblematisch, wie die Zuwendung durch die „Deed of Variation“ nicht zur deutschen Schenkungsteuerpflicht führen würde.

 

Geht man davon aus, dass die „Deed of Variation“ ein Abtretungsvertrag nach § 2033 BGB ist, so wäre die unendgeldliche Verfügung über den Erbteil ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang nach  § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (vgl. auch zu von der Erbquote abweichenden Vereinbarungen in der Erbengemeinschaft: BFH v. 14.7.1982 II R 125 / 79, BStBl. II 1982, 714). Somit würde zusätzlich Schenkungsteuer anfallen.


Letzte Änderung: 02.02.2008




Autor: Jan-Hendrik Frank