|
|
||||
Sie befinden sich hier: Startseite > Artikel > Frankreich |
||||
|
|
Quellen Code Civil Francais (CCF) Washington Convention on International wills (1973); Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht; Baseler Übereinkommen über die Errichtung einer Organisation zur Registrierung von Testamenten vom 16.05.1972; Französisch-schweizerischer Vertrag vom 15.06.1868 (Sonderreglung für beweglichen Nachlass); Französisch – Tunesischer Vertrag vom 09.03.1957; Vereinbarungen von Evian (Frankreich / Algerien); Vertrag zwischen Frankreich und Kambodscha vom 8.11.1949
Grundsatz Das französische internationale Privatrecht unterscheidet zwischen Mobilien und Immobilien. Für Mobilien gilt nach Art. 3 Abs. 2 CCF das Recht des Lageortes (lex rei sitae). Für Mobilien das Recht des letzten „domicile“ des Erblassers, wobei eine Person nur ein domicile haben kann. Diese Regelungen sind umfassend anzuwenden und regeln insbesondere den Eintritt des Erbfalls, die Erbfähigkeit (vgl. Art. 10 § 2 EG CCF), die Gesetzliche Erbfolge, die testamentarische Erbfolge, das Noterbrecht (réserve), die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten und die Besitzverhältnisse am Nachlass (saisine).
Vorwegentnahmerecht zu Gunsten französischer Staatsangehöriger („droit des prélevement“) Nach dem Gesetz vom 14.07.1819 kann ein Miterbe französischer Staatsangehörigkeit, dem ein ausländisches Recht geringere Rechte einräumt, als er bei Anwendung seines Heimatrecht hätte, von dem in Frankreich belegenen Vermögen den Anteil in Höhe des Unterschiedes zwischen den beiden Rechtsordnungen vorwegnehmen („droit des prélevement“).
Verwaltung der Erbengemeinschaft Lex rei sitae
Testierfähigkeit Personalstatut
Rechtswahl Eine Rechtswahl ist nach h.M. nicht möglich.
Form letztwilliger Verfügungen Frankreich ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961 und des Washingtoner Abkommens
Rückverweisung (renvoi au premier degré) und Weiterverweisung (renvoi au second degré)Der Renvoi wird im Grundsatz anerkannt. Nach dem Urteil des 1. Zivilsenats der Cour de cassation vom 11. 2. 2009 (Civ. 1re, 11 février 2009, n° 06-12.140) gilt dies aber nur, wenn der Renvoi zur Anwendung einer einheitlichen Rechtsordnung für das gesamte Nachlassvermögen führt. Ordre public Der französische ordre public gebietet die Anwendung der französischen Erbunwürdigkeitsgründe und verbietet die Bestimmungen der Vorerbschaft im Hinblick auf in Frankreich belegenen Nachlass. Letzte Änderung: 17.01.2009 |
Autor: Jan-Hendrik Frank |
||