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Nachfolgend wird ein Überblick über die französische Erbschaftsteuer gegeben (Stand: 1.1.2012). Steuerpflicht Zu unterscheiden sind die unbeschränkte Steuerpflicht und die beschränkte Steuerpflicht. Unbeschränkte Steuerpflicht Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht liegt nach Art. 750ter des Code Général des Impôts (CGI) vor, wenn der Erblasser seinen steuerlichen Wohnsitz (domicile fiscal) i.S.d. Art. 4 B CGI im Todeszeitpunkt in Frankreich hatte. Nach Art 4B Ziff. 1 CGI besteht ein steuerlichen Wohnsitz in folgenden Fällen: a. Hauptwohnsitz („foyer“) oder ständiger Aufenthalt („séjour principal“) b. Berufstätigkeit in Frankreich („centre de ses intérêts économiques“) c. Frankreich ist Zentrum der wirtschaftlichen Interessen des Steuerpflichtigen Nach Art 4B Ziff. 2. CGI werden außerdem Angehörige des Staatsdienstes, welche sich in ihrer Funktion im Ausland aufhalten. Der gewöhnliche Aufenthalt wird i. d. R. angenommen, wenn sich der Steuerpflichtige mehr als 183 Tage im Jahr in Frankreich aufhält. Den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen in Frankreich hat der Erblasser, wenn er den Hauptteil seiner Einkünfte in Frankreich erzielt. Unbeschränkte Steuerpflicht liegt auch vor, wenn der Erwerber seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hatte und dieser steuerliche Wohnsitz mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall bestanden hat (Art. 750-ter 3 CGI).
Beschränkte Steuerpflicht Der Erbfall unterliegt der beschränkten Steuerpflicht, wenn der Erblasser seinen steuerlichen Wohnsitz außerhalb Frankreichs hatte (Art. 750-ter 2 CGI). Zum steuerpflichtigen Inlandsvermögen gehören insbesondere: (1) in Frankreich belegene bewegliche Sachen und Immobilien, (2) Öffentliche Anleihen („fonds publics français“), (3) Beteiligungen an französischen Personen- und Kapitalgesellschaften, unabhängig von der Beteiligungshöhe, (4) Wertpapiere, wenn sie von einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich emittiert werden, (5) Forderungen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in Frankreich hat, (6) Beteiligungen an nicht börsennotierten ausländischen Gesellschaften gelten als in Frankreich belegen, wenn ihr Aktivvermögen mindestens zu 50 % aus in Frankreich belegenem Grundbesitz oder an Rechten daran besteht (Art. 750ter 2 CGI). Bewertung Vermögenswerte werden einheitlich mit ihrem Verkehrswert („valeur vénale“) angesetzt. Bei einem Familienwohnheim gibt es einen Bewertungsabschlag von 20 %, sofern die Angehörigen es weiterhin bewohnen (Art. 764 bis CGI). Der Hausrat wird in der Praxis durch eine Pauschale von 5 % berücksichtigt. Vollständige Freistellung von der Erbschaftsteuer Vollständig von der Erbschaftssteuer freigestellt sind bestimmte häusliche Gemeinschaften, in denen wechselseitige Solidaritätspflichten bestehen. - Überlebender Ehegatte - Der übelebende eingetragene Lebenspartner (“pacte civil de solidarité“, kurz „PACS“); - Unter den Voraussetzungen des Art. 796-0 ter des CGI alleinstehende Geschwister, die entweder krankheitsbedingt nicht vollumfänglich in der Lage sind einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder mindestens fünfzig Jahre alt sind, wenn sie seit mindestens fünf Jahren zusammen mit dem Erblasser im gleichen Haushalt gelebt haben. Freibeträge Abhängig von der Beziehung des Erben oder Vermächtnisnehmers zum Erblasser gelten nach art. 779 CGI unterschiedliche Steuerfreibeträge. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass innerhalb des letzten Lebensjahrzehnts des Erblassers erfolgte Schenkungen auf den Freibetrag anzurechnen sind.
Steuersätze Je nach Steuerklasse gelten unterschiedliche Steuersätze. Seit dem am 22. 8. 2007 in Kraft getretenen Steuerreformpaket zur Förderung der Arbeit, der Beschäftigung und der Kaufkraft („projet de loi en faveur du travail, de l"emploi et du pouvoir d"achat“ - TEPA) sind die erbschaftsteuerlichen Progressionsstufen und Freibeträge zum 1. 1. eines jeden Jahres entsprechend der Entwicklung der Obergrenzen bei der Einkommensteuer zu indexieren (Art. 777 und Art. 779 Abs. 6 Code géneral des impôts - CGI). Nachfolgend werden die zum 1. 1. 2012 aktualisierten Steuersätze dargestellt: Steuersätze für mit dem Erblasser in gerader Linie verwandte Personen:
Steuersätze für Geschwister des Erblassers:
andere Verwandte und sonstige Personen
Steuernachlass Personen, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind, wird, wenn sie mehr als zwei Kinder haben, ein Steuernachlass von 610 EUR pro Kind ab dem dritten Kind gewährt. Wenn kein solches Verwandtschatsverhältnis zum Erblasser besteht beträgt der Steuernachlass 305 EUR. Erklärung der französischen Erbschaftsteuer Grundsätzlich muss jeder Begünstigte eine Steuererklärung abgeben, es sei denn (1) die Erbschaft ist wertlos / unterliegt nicht der Erbschaftssteuer. (2) der durch den Ehegatten oder Abkömmling erworbene Nachlass ist geringwertig und es sind keine Immobilien- oder Gesellschaftsanteile im Nachlass. (3) die Ehegatten lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft mit Vermögenszuwachs („communauté universelle avec clause d’attribution intégrale“). Die Erklärung ist beim für den Wohnsitz des Erblassers zuständigen Finanzamt einzureichen. Letzte Änderung: 21.02.2009 |
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