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Quellen Das Recht der Dominikanischen Republik wurzelt auf dem Code Civil Napoleon. Wie das französische internationale Privatrecht (IPR) ist auch das IPR der Dominikanischen Republik nur lückenhaft gesetzliche geregelt. Einzelne Bestimmungen finden sich im Codigo Civil Dominicano (CCD).
Im Verhältnis zu den lateinamerikanischen Staaten hat die „Convencion sobre derecho internacional privado“ (Codigo Bustamante) große Bedeutung.
Erbstatut: Grundsatz Das IPR der Dominikanischen Republik unterscheidet zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen.
Bewegliches Vermögen Die Erbfolge nach einem Ausländer ohne Domizil in der Dominikanischen Republik richtet sich nach dem Recht seiner Staatsangehörigkeit. Ein Ausländer mit letztem Domizil in der Dominikanischen Republik wird nach dem Recht der Dominikanischen Republik beerbt. Der Begriff des Domizils ist in den Art. 102 CCD ausgeformt und enthält auch voluntative Elemente. Der Bleibewille wird durch die Meldung bei dem örtlichen Bürgermeisteramt bewiesen, vgl. Art. 104 CCD.
In der deutschsprachigen Literatur (Russel in Ferid / Fiersching, internationales Erbrecht, Länderteil Dominikanische Republik, B, Rn. 3) wird aus Art. 3 Abs. 3 CCD gefolgert, dass das Recht der Staatsangehörigkeit anzuwenden sei; in dieser Allgemeinheit kann dies aber nicht gelten, da Art. 3 CCD nur von der status (estado) und Rechtsfähigkeit (capacidad) spricht; auch Nunez (Manuel de Derecho Internacional Privado, S. 263), der in diesem Zusammenhang zitiert wird, vertritt eine allgemeine Anknüpfung an das Personalstatut nicht.
Unbewegliches Vermögen Aus der allgemeinen Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 CCD wird gefolgert, dass sich die Vererbung von unbeweglichem Vermögen nach dem Recht des Lageortes („lex rei sitae“) richtet.
Erbfähigkeit und Testierfähigkeit Aus Art. 3 Abs. 3 CC wird gefolgert, dass sich die Erb- und Testierfähigkeit nach dem Personalstatut bestimmt.
Form des Testaments Nach Art. 999 CC kann ein Dominikaner, der sich im Ausland aufhält, ein Testament privatschriftlich nach dem Bestimmungen des Art. 970 CC oder in öffentlicher Form nach den Formvorschriften des Errichtungsortes errichten. Das im Ausland errichtete Testament verliert mit der Rückkehr ins Inland nicht seine Wirkung.
Vorwegentnahmerecht („droit de prelevement“) Nach Art. 726 Abs. 2 CC kann bei Teilung der Erbschaft zwischen einem Ausländer und einem Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik Letzterer dem in der Republik belegenem Nachlass den Anteil entnehmen, von dem er im Hinblick auf im Ausland belegenen Nachlassgegenständen gleich aus welchem Grund ausgeschlossen ist („droit des prélevement“).
Rechtswahl Der Erblasser kann in der Form eines Testaments das Erbstatut frei wählen. Letzte Änderung: 07.02.2009 |
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