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Der Artikel gibt eine Einführung in die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei einem internationalen Erbfall.
Streitige VerfahrenBei streitigen Verfahren wird die internationale Zuständigkeit deutscher Gericht aus der örtlichen Zuständigkeit (vgl. §§ 12, 13, 23, 27, 28 ZPO) gefolgert. Deutsche Gericht sind daher international zuständig, wenn der Beklagte in Deutschland wohnhaft ist. Außerdem sind deutsche Gerichte nach § 27 ZPO international zuständig, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hatte. Des Weiteren sind deutsche Gerichte nach § 27 Abs. 2 ZPO zuständig, wenn der Erblasser Deutscher war. Hatte er keinen Wohnsitz in Deutschland ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin bzw. das Landgericht Berlin örtlich zuständig. Schließlich können nach § 28 ZPO auch Klagen wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Deutschland erhoben werden, wenn sich der Nachlass ganz oder teilweise in Deutschland befindet.
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (insbesondere Erbscheinverfahren)Im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der sog. Gleichlaufgrundsatz. Hiernach ist Voraussetzung für die internationale Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte, dass deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Befinden sich in Deutschland Nachlassgegenstände, die nach dem Recht eines anderen Staates vererbt werden, kann nach § 2369 BGB für diese ein Fremdrechtserbschein erteilt werden. Nach § 73 FGG ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz hatte. Fehlt ein solcher inländischer Wohnsitz kommt es auf seinen letzten Aufenthalt an, vgl. § 73 Abs. 1 FGG. Fehlt auch ein Aufenthalt in Deutschland, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig (vgl. § 73 Abs. 2 S. 1 FGG). War der Erblasser Ausländer, ist jedes Nachlassgericht hinsichtlich des gesamten inländischen Nachlasses örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich ein Nachlassgegenstand befindet, vgl. § 73 Abs. 3 FGG. Bei mehreren hiernach zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, welches zuerst mit der Sache befasst war (vgl. § 4 FGG). Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk ein Fürsorgebedürfnis auftritt (vgl. § 74 FGG). Letzte Änderung: 01.03.2008 |
Autor: Jan-Hendrik Frank |
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